Regelaltersrente

Regelaltersrente

Das jetzige grundsätzliche Rentenalter für eine Altersrente liegt bei 67 Jahren.
 
Für Menschen, die vor 1947 geboren wurden bleibt es bei dem Rentenbeginn mit 65 Jahren.
 
Beginnend mit dem Jahrgang 1947 steigt die Altersgrenze von 65 auf 66 Jahre um einen Monat pro Jahrgang an.
 
Die Anhebung von 66 auf 67 Jahre beginnt mit dem Jahrgang 1959 und erfolgt mit zwei Monaten pro Jahrgang.
Wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und vor dem 01. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart  hat, kann weiterhin die Regelaltersrente mit dem 65. Lebensjahr beziehen.
 
Wer nach 1963 geboren wurde darf mit 67 in Rente gehen.
 
Wer besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt, kann auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen.
Häufig kommt es dann jedoch zu einer prozentualen Kürzung der Rente.
 
Antragstellung
Die Altersrente wird auf  > Antrag  < (hier klicken) gewährt (§ 99 SGB VI).
Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 16 SGB I)!
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt.
Erst durch Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren beim Rentenversicherungsträger ausgelöst. Damit ein zeitlich reibungsloser Übergang von der Erwerbstätigkeit in die Rente möglich ist, sollte der Rentenantrag etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des für die Rente maßgeblichen Lebensalters gestellt werden. 

Altersgrenzen für die Altersrente
 
Die Altersgrenzen für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für
 
 
 
 
langjährig Versicherte werden stufenweise auf das 65. Lebensjahr, bzw. auf das 67. Lebensjahr  -  
und die für
 
 
 
 
 
wird stufenweise auf das 63. Lebensjahr, bzw. auf das 65. Lebensjahr  heraufgesetzt.
 
 
 
 
 
Die jeweiligen Altersrenten können vor Vollendung des 65. bzw. 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
 
Es ergibt sich dann jedoch eine Rentenminderung.
 
 
 
 
Es ist möglich, die Rentenminderung durch eine freiwillige Ausgleichszahlung ganz oder teilweise zu vermeiden. 




Besonderer Vertrauensschutz

Ebenso wie bei der Anhebung der Regelaltersgrenze haben hier Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1. 2007 Altersteilzeitarbeit i. S. der §§ 2 und 3 Abs.1 Nr.1 des AtG vereinbart haben, einen besonderen Vertrauensschutz (§ 236 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Bei Erfüllung dieser  Voraussetzungen bleibt es für den Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte bei der Vollendung des 65. Lebensjahres. Durch die Anhebung der Altersgrenzen kann die nach bisherigem Recht ab Jahrgang 1948 vorgesehene Absenkung für die vorzeitige Inanspruchnahme von 63 auf 62 Jahre nicht erfolgen. Eine Ausnahme wird jedoch bei den nach dem 31.12.1947 geborenen  Versicherten gemacht, die entweder vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1. 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Für diese wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte aus Vertrauensschutzgründen wie nach bisherigem Recht vorgesehen auf das 62. Lebensjahr gesenkt (§ 236 Abs. 3 SGB VI). 



Klick hier für  ----->>>>       Antrag auf Versichertenrente
 

https://www.homepage-baukasten.de/images.php
 
counter
 
Heute waren schon 3 Besucher (13 Hits) hier!
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden