Altersrente für Schwerbehinderte
Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Als Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersrenten wird die Altersgrenze für den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 auf 65 Jahre und gleichzeitig die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme von 60 auf 62 angehoben

Versicherte haben somit künftig Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 SGB VI). Anders als bei der Altersrente für langjährig Versicherte hat der Gesetzgeber hier gleichfalls die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme angehoben. 

Bei einer frühestmöglichen Inanspruchnahme drei Jahre vor dem abschlagsfreien Bezug verbleibt es damit beim maximalen Abschlag von 10,8 %.


Übergangsregelung

Auch hier regelt eine Übergangsregelung die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen
(§ 236a SGB VI). 

Von der Anhebung der Altersgrenzen werden zunächst Versicherte nicht erfasst, die vor dem 1.1.1952 geboren sind (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Sie haben weiterhin Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 63. Lebensjahres, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. 

Die vorzeitige Inanspruchnahme bleibt nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme stufenweise
angehoben (§ 236 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Anhebung beginnt in Monatsschritten.
Dementsprechend erhöht sich die Altersgrenze für die im Januar 1952 Geborenen auf 63 Jahre und einen Monat, für im Februar 1952 Geborene auf 63 Jahre und zwei Monate usw. 

Die Altersgrenze für
die im Juni bis Dezember 1952 Geborenen wird auf 63 Jahre und sechs Monate angehoben. Hier korrespondiert die Anhebung mit der der Regelaltersgrenze (für 1952 Geborene auf 65 Jahre und sechs Monate). Die sich anschließenden Anhebungsschritte werden wiederum parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze vorgenommen. In Stufen von einem Monat pro Jahrgang bis zur Anhebung auf das 64. Lebensjahr und dann von zwei Monaten pro Jahrgang bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres. 
Letztendlich gilt für alle nach 1963 Geborenen die Altersgrenze von 65 Jahren. In den gleichen Stufen, wie die Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre angehoben wird, erfolgt dies 
für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 62 Jahre. 
Der beschleunigten Anhebung in Monatsschritten für
die im Januar 1952 bis Juni 1952 Geborenen liegen grundsätzlich dieselben Überlegungen zugrunde wie bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Schließlich erreichen die Geburtsjahrgänge bis 1951
schon vor dem Jahr 2012 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (60. Lebensjahr). 
Diese Jahrgänge haben also schon vor 2012 Berührung mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Entsprechend sollen auch sie nicht von der Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre betroffen sein.


Besonderer Vertrauensschutz

Im Gleichklang zu den Regelungen zur Regelaltersrente und Altersrente für langjährig Versicherte
sieht der Gesetzgeber auch hier eine besondere Vertrauensschutzregelung vor. 

Danach werden für Versicherte, die am 1.1. 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren und entweder vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1. 2007 Altersteilzeitarbeit i. S. der §§ 2 und 3 Abs.1 Nr.1 AtG vereinbart haben die Altersgrenzen nicht angehoben (§ 236 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI). 
Folglich bleibt es für diese Personen beim Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 63. Lebensjahres und bei der vorzeitigen Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Übrigen bleiben zudem die in den Absätzen 3 und 4 des § 236a SGB VI enthaltenen Vertrauensschutzregelungen für die Jahrgänge bis 1951 erhalten.
 

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