Erwerbsgemindertenrente


Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Versicherte haben einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben. Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen zum Beispiel auch vor, wenn

• Kindererziehungszeiten vorhanden sind,

• für Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II) Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder

• Pflichtbeiträge für Pflegepersonen entrichtet worden sind.

Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich unter anderem um Anrechnungszeiten (insbesondere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, schulischen Ausbildung) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und wegen Pflege. Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben auch Versicherte, die bereits vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten und zudem ab 1984 jeden Monat bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit rentenrechtlichen Zeiten, zum Beispiel mit freiwilligen Beiträgen, belegt haben. 
Sofern die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder einen anderen Tatbestand, durch den die allgemeine Wartezeit als erfüllt gilt, eingetreten ist, gelten erleichterte Voraussetzungen.

Wenn die Altersgrenze für die Regelaltersrente (derzeit der 65. Geburtstag) noch nicht erreicht wurde, dann besteht die Möglichkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen.

 

Rehamassnahme vor der Erwerbsminderungsrente

Bei jedem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung prüft der Rentenversicherungsträger, ob Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) Vorrang vor der Rentengewährung haben.
Sollten Unsicherheiten bestehen, ob aufgrund der Erkrankung beziehungsweise Behinderung, eine Rente oder eine Leistung zur Teilhabe beantragt werden soll, kann unbesorgt eine Rehabilitation beantragen. Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation gilt dann automatisch als Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Reha-Leistung abgelehnt werden sollte, weil bereits Erwerbsminderung eingetreten ist und auch durch Reha-Leistungen nicht mehr positiv beeinflusst werden kann.
Sollte die Leistung zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation nicht erfolgreich sein und es liegt danach eine Erwerbsminderung vor, so wird der Antrag auf Reha-Leistung ebenfalls umgedeutet in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung

Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt)
 
Rentenanspruch weitere Voraussetzungen
Unter 3 Stunden täglich Rente wegen voller Erwerbsminderung

-allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten oder Wartezeit vorzeitig erfüllt
- in den 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder
-vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und seitdem jeder Kalendermonat mit einer Versicherungszeit belegt

 

 

3 bis unter 6 Stunden täglich Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
(bei Arbeitslosigkeit: Rente wegen voller Erwerbsminderung)
Ausnahme: ältere Versicherte (vor 2.1.1961 geboren) mit Berufsschutz, die in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
6 Stunden oder mehr täglich kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung  
Besonderheit für behinderte Menschen:
Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können
Rente wegen voller Erwerbsminderung  
vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nur unter 3 Stunden täglich Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren Wartezeit
(Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert

Wenn die Altersgrenze für die Regelaltersrente (derzeit der 65. Geburtstag) noch nicht erreicht wurde, dann besteht die Möglichkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen.

Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt)
Rentenanspruch
weitere Voraussetzungen
Unter 3 Stunden täglich
Rente wegen voller Erwerbsminderung
-allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten oder Wartezeit vorzeitig erfüllt
- in den 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten
oder
-vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und seitdem jeder Kalendermonat mit einer Versicherungszeit belegt
3 bis unter 6 Stunden täglich
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
(bei Arbeitslosigkeit: Rente wegen voller Erwerbsminderung)
Ausnahme: ältere Versicherte (vor 2.1.1961 geboren) mit Berufsschutz, die in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
6 Stunden oder mehr täglich
kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
Besonderheit für behinderte Menschen:
Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können
Rente wegen voller Erwerbsminderung
vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nur unter 3 Stunden täglich
Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren Wartezeit
(Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert


 

             Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte, die

• die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und

• wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat keine volle Lohnersatzfunktion, da hier davon ausgegangen wird, dass der Versicherte noch selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts beitragen kann. Die Rente beträgt deshalb nur die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistete Beiträge werden bei einer späteren Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Alters berücksichtigt.

      Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Aus Gründen des Vertrauensschutzes haben auch Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 

• die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen

• vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und

• wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können.



                  
                   Rente wegen voller Erwerbsminderung

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte, die

• die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und 

• wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Kann ein Versicherter zwar noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten und kann ihm kein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden, hat er Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Anspruch auf diese Rentenleistung besteht jedoch nur so lange, wie ein dem eingeschränkten Leistungsvermögen  entsprechender Arbeitsplatz nicht gefunden werden kann. 
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht einer Vollrente; 
sie ist so hoch wie eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit vergleichbarem Versicherungsleben.

       Rente wegen voller Erwerbsminderung für behinderte Menschen

Diese Rente ist gedacht für Personen, die seit Geburt oder durch einen frühen Unfall oder ähnliche Ereignisse voll erwerbsgemindert sind und deshalb die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem Eintritt der vollen  Erwerbs-minderung nicht erfüllen konnten. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist. 
Die Wartezeit von 20 Jahren kann durch Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung, zum Beispiel in einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen, oder durch freiwillige Beiträge erfüllt werden. Die Voraussetzung, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nachzuweisen, muss bei dieser Rente nicht erfüllt werden.

In den neuen Bundesländern gilt: Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbs-minderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis 31. Dezember 1991 angerechnet.

 


Grundprinzip: Zeitrenten

Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre. Sie kann wiederholt werden. Die Renten werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. 
Hängt der Rentenanspruch nicht allein vom Gesundheitszustand, sondern auch von der Arbeitsmarktlage ab (weil kein dem Gesundheitszustand entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann), wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ebenfalls nur befristet gezahlt. In diesen Fällen kann die Befristung aber regelmäßig – also auch länger als neun Jahre – wiederholt werden.   



Hier klicken für  ------>>>>>>   Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung beziehungsweise von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit 



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Verkürzter Antrag auf Versichertenrente bei Rentenbezug

 

Dieses Antragsformular ist für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung gedacht, die die weiteren Voraussetzungen für eine Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (Rente wegen voller Erwerbsminderung, Altersrente wegen Vollendung des 60. beziehungsweise 63. Lebensjahres) erfüllt haben. Wenn die weitere Rente bewilligt wird, werden inzwischen eventuell zurückgelegte weitere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt.
 

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