Altersrente für langjährig Versicherte

Auf diese Rente haben Versicherte Anspruch, wenn sie

1.       das 63. Lebensjahr vollendet und
  1. die Wartezeit / Beitragszeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Voraussetzung, diese Rente als Vollrente zu erhalten ist,  eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufzugegeben und künftig nicht mehr als 400.00 EUR hinzu zu verdienen.
Im Zuge des Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird die obere Altersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Begonnen wird dabei mit dem Geburtsjahrgang 1949.
Wie bisher kann diese Altersrente frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Dann muss allerdings ein Abschlag in Höhe von 14,4%  in kauf genommen werden.

Für die Anhebung der Altersgrenze gilt der Vertrauensschutz.
Das bedeutet, dass die Anhebungen schrittweise erfolgen, um Nachteile für die Rentenbezieher möglichst gering zu halten.

Rückwirkend zum 01. Januar 2008 ist per Gesetz  die Hinzuverdienstgrenze angehoben worden. Statt bisher 355.00 EUR  dürfen Rentner, die noch keine 65 Jahre alt sind, jetzt monatlich 400.00 EUR dazu verdienen.


Besonderer Vertrauensschutz
Ebenso wie bei der Anhebung der Regelaltersgrenze haben auch hier Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1. 2007 Altersteilzeitarbeit i. S. der §§ 2 und 3 Abs.1 Nr.1 des AtG vereinbart haben einen besonderen Vertrauensschutz (§ 236 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Bei Erfüllung dieser  Voraussetzungen bleibt es für den Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte bei der Vollendung des 65. Lebensjahres. Durch die Anhebung der Altersgrenzen kann die nach bisherigem Recht ab Jahrgang 1948 vorgesehene Absenkung für die vorzeitige Inanspruchnahme von 63 auf 62 Jahre nicht erfolgen. Eine Ausnahme wird jedoch bei den nach dem 31.12.1947 geborenen  Versicherten gemacht, die entweder vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1. 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart  haben. Für diese wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte aus Vertrauensschutzgründen wie nach bisherigem Recht vorgesehen auf das 62. Lebensjahr gesenkt (§ 236 Abs. 3 SGB VI).
 

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