Schwerbehindertenausweis
RECHTSGRUNDLAGE
Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), §§ 2, 152
Menschen mit Schwerbehinderung erhalten einen Ausweis entsprechend dem Grad der Behinderung. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent.
Der Schwerbehindertenausweis erleichtert den Nachweis der Schwerbehinderung, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen und Nachteilsausgleichen sind.
Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel: (siehe auch Unterseite Nachteilsausgleich)
- ein besonderer Kündigungsschutz (danach bedarf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes),
- technische und finanzielle Hilfe zur Sicherung des Arbeitsplatzes
- ein Zusatzurlaub,
- der Behinderten-Pauschbetrag (d.h. die steuerliche Geltendmachung eines pauschalen Betrages ohne den Nachweis von tatsächlich entstandenen Aufwendungen) oder die steuerliche Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen sowie
- die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Wenn ihr der Meinung seit, dass ihr zu dem genannten Personenkreis gehört und noch keinen Ausweis beantragt habt, dann
klickt hier für den ->
Onlineantrag auf Anerkennung eines GdB´s (Grad der Behinderung) und Ausstellung eines Ausweises
durch die zuständige Behörde in NRW!
Dieses Antragsformular kann auch als Antrag auf Verschlimmerung benutzt werden -
Vorgehensweise bei
Beantragung eines Schwerbehindertenausweises
- Informationen und Antragsformulare bei Stadt- oder Gemeindeverwaltung anfordern
- Antragstellung bei der zuständigen Behörde
- Alle behandelnden Ärzte der letzten 5 Jahre angeben (werden damit von der Schweigepflicht der Behörde gegenüber entbunden)
- Alle Dokumente vorher kopieren Ø Dauer des Anerkennungsverfahren: ca. ½ bis 1 Jahr
Widerspruchsmöglichkeiten auf Grund von:
- Ablehnung des Antrags
- zu niedriger Einstufung
- Rückstufung
Gültigkeit des Ausweises:
- in der Regel 5 Jahre
- danach Rückgabe oder Antrag auf Verlängerung
- nach 10 Jahren in der Regel Neubeantragung notwendig
- ab Antragstellung (also auch rückwirkend)
- man kann den Ausweis aber auch vor Ablauf der 5 Jahre zurückgeben, wenn die Nachteile überwiegen
Neue Ansprechpartner in NRW
Seit dem 1.1.2008 liegt die Zuständigkeit für die Feststellung über die Schwerbehinderteneigenschaft bei den kreisfreien Städten und Kreisen. Wohin Betroffene ihren formlosen Antrag richten entnehmen sie der Übersichtsliste (Unterseite dieser Seite) |