Merkzeichen Bedeutung

Merkmale im Schwerbehindertenausweis

Merkzeichen
            Erläuterung
G
 
Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt.
aG
 
 
Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert.
H
 
 
Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist hilflos.
B1
 
 
 
Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist blind. Als blind ist auch der Mensch mit Behinderung anzusehen, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.
GI
 
 
Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist entweder gehörlos, weil Taubheit beider Ohren vorliegt. Oder die Ausweisinhaberin bzw. der
Ausweisinhaber weist zum einen eine Hörbehinderung mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits und zum anderen eine schwere Sprachstörung bzw. eine schwer verständliche Lautsprache oder einen geringen Wortschatz auf.
B*
 
 
Die Berechtigung zur ständigen Begleitung ist nachgewiesen.
RF
 
 
Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und ggf. für den Sozialtarif für Verbindungen im T-Net.

*Definition Begleitperson:
Behinderte Menschen können auf Grund Art oder Schwere ihrer Behinderung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben oftmals nur in Anspruch nehmen, wenn sie hierbei Hilfe und Unterstützung von einer Vertrauensperson erhalten.
 
Auch schwerbehinderte Menschen können
den öffentlichen Personenverkehr häufig nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie
hierbei
Hilfe und Unterstützung von einer Person Ihres Vertrauens erhalten, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen in oder aus den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Sofern im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen ist, wird diese Begleit - Vertrauensperson unentgeltlich befördert.

Grundgedanke:

Menschen mit großen Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer schweren Körper- bzw. Mehrfachbehinderung sollen genauso einfach und unbeschwert eine Reise unternehmen oder an Freizeitaktivitäten teilnehmen können, wie Menschen ohne Behinderungen auch. Zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie zur Vermeidung und Entgegenwirkung von Benachteiligungen gibt es eine Reihe von Rechten und Nachteilsausgleichen im Mobilitäts- und Freizeitbereich. Beispiele sind Freifahrten im öffentlichen Personenverkehr, Behindertenfahrdienste sowie ortsgebundener Fahrgastbegleitservice. Freizeit und Urlaub haben für Menschen mit (schweren) Behinderungen als Ausgleich für etwaigen Verlust von sozialen Kontakten in anderen Lebensbereichen besonderes Gewicht. Die Berücksichtigung der Belange und Interessen von Menschen mit schweren Behinderungen wie die Barrierefreiheit und die gleichberechtigte Teilhabe gilt auch für Bahn- und Flugreisen.

 

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