Gleichstellung

 

Gleichstellung Behinderter mit schwerbehinderten Menschen nach
§ 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
 
Schwerbehinderte Menschen Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Das Vorliegen einer Behinderung sowie der Grad der Behinderung werden vom Versorgungsamt oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgestellt. Gleichgestellte behinderte Menschen Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i.S. des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Zuständig für die Durchführung des Gleichstellungsverfahrens ist die Bundesagentur für Arbeit. Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 151 Abs. 2 und 3 SGB IX. Wirkungen der Gleichstellung
Mit einer Gleichstellung erlangen Sie grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen. Damit gelten für Sie dieselben Bestimmungen, zum Beispiel: • besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung • Betreuung durch spezielle Fachdienste • Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (z.B. Lohnkostenzuschüsse)
Der besondere Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX) greift jedoch nur dann, wenn Sie bei Zugang einer Kündigung bereits gleichgestellt sind oder der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung von Ihnen gestellt wurde (Urteil des Bundessozialgerichts – B 7 AL 6/10 R – vom 1. März 2011).
 


Voraussetzungen der Gleichstellung:
Sie können gleichgestellt werden, wenn Sie
• einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 haben und
• Ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben und
• infolge Ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
In § 156 Abs. 1 SGB IX ist der Begriff des Arbeitsplatzes definiert.
In § 156 Abs. 3 SGB IX ist festgelegt, dass Ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden umfassen muss.
2 Der Arbeitsplatz muss für Sie geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn Sie Ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung Ihrer Behinderung auf Dauer ausüben können. Geringfügige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen oder Einschränkungen der Aktionsfähigkeit am Arbeitsplatz schließen die Eignung des Arbeitsplatzes nicht aus. Nicht geeignet ist ein Arbeitsplatz immer dann, wenn sich bei einer Weiterbeschäftigung die Behinderung zu verschlechtern droht (trotz technischer Ausstattung).


Des Weiteren müssen die Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein („infolge“ der Behinderung). Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können beispielsweise sein:
• wiederholte bzw. häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
• behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
• dauernde verminderte Belastbarkeit,
• Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
• auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
• eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

Nicht ausreichend für eine Begründung der Gleichstellung sind hingegen Umstände wie
• Produktionsänderungen, Rationalisierungsmaßnahmen, Teilstelllegungen, Betriebseinstellungen oder ähnliche Maßnahmen, von denen behinderte und nichtbehinderte Menschen gleichermaßen betroffen sind,
• eine ungünstige Arbeitsmarktlage oder
• persönliche Umstände wie fortgeschrittenes Alter oder fehlende Qualifikation. Auch bei der Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen. Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung.
 

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