Entgeldfortzahlung

Lohnfortzahlung / Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

Seit 1994 ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in §§ 3 ff. (EFZG) Entgeltfortzahlungsgesetz für Arbeiter und Angestellte seit 1994 einheitlich geregelt. 
Vorher befand sich die entsprechenden Regelungen in § 616 Abs. 2 BGB, dem Lohnfortzahlungsgesetz und Sonderregeln.

1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a) Krankheit und Mitteilungspflicht
Krankheit ist eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die 
zur Arbeitsunfähigkeit führt, wobei Art und Ursache unerheblich sind.
Der Arbeitnehmer muss die Erkrankung seinem Arbeitgeber unverzüglich 
mitteilen
.

b) Nachweis durch ärztliches Attest

Bei länger andauernder Krankheit (über drei Tage), muss der Arbeitnehmer 
spätestens am 4. Tag ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber kann
dies aber auch schon vom ersten Krankheitstag an verlangen. 
Die Auswahl des Arztes ist Sache des Arbeitnehmers.

c) Kein Verschulden des Arbeitnehmers hinsichtlich der Krankheit

Der Arbeitnehmer darf die Krankheit nicht verschuldet haben. 

- ist ein Arbeitnehmer bei einem Verkehrsunfall nicht angeschnallt
und erleidet deshalb bei diesem Unfall Verletzungen, hat er die daraus
resultierende Krankheit verschuldet.

- Ist ein Arbeitnehmer nach einer Organspende arbeitsunfähig, 
so hat er dies nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verschuldet.

- hingegen ist ein legaler Abbruch der Schwangerschaft einer 
unverschuldeten Krankheit gleich zu setzen.

Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, ist während der Dauer 
von sechs Wochen derjenige Betrag fortzuzahlen, den der Arbeitnehmer 
ohne die Erkrankung verdient hätte. Das für Überstunden gezahlte 
Arbeitsentgelt ist hiervon ausgenommen. 
.
Erkrankt der Arbeitnehmer mehrmals an verschiedenen Krankheiten, 
entsteht der Anspruch jeweils neu. Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit 
allerdings auf demselben Grundleiden, ist der Anspruch erst wieder gegeben, 
wenn der Arbeitnehmer seit der letzten Erkrankung sechs Monate ununterbrochen gearbeitet hat oder wenn im Zeitpunkt der neuen Erkrankung bereits ein Jahr seit 
der letzten Entgeltfortzahlung vergangen ist.



Nach Ablauf der sechswöchigen Lohn/Entgeldfortzahlung

entsteht ein Anspruch auf Krankengeld.

 

 

Krankengeld

 

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