Übergangsgeld
Übergangsgeld
Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Wenn Sie im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen, wird unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld als Entgeltersatzleistung gewährt. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Einzelfall erfüllt sind, prüft die Beratungskraft.
 
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Übergangsgeld hat, wer die Vorbeschäftigungszeit erfüllt hat und an Maßnahmen teilnimmt, für die besondere Leistungen erbracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist.
Sie haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie
  • die Vorbeschäftigungszeit erfüllen und
  • an einer Maßnahme
    1. der beruflichen Weiterbildung,
    2. der Berufsausbildung oder
    3. der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen Behinderung erforderlichen Grundausbildung
teilnehmen, für die besondere Leistungen erbracht werden.
 
Auch wenn Sie die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übergangsgeld haben, wenn Sie innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme zum Beispiel eine schulische Ausbildung, die einer betrieblichen Berufsausbildung gleichgestellt ist, erfolgreich abgeschlossen haben.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten in denen Sie nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren.

Vorbeschäftigungszeit
Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme
  • mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat mit 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben – also zum Beispiel gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren – oder
  • die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen und Leistungen beantragt haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist von drei Jahren erweitert werden, so zum Beispiel
  • bei Berufsrückkehrern, nach einer Zeit der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern, oder
  • Zeiten einer Pflege von Angehörigen oder bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland.
 
Dauer der Zahlung von Übergangsgeld
Anspruch auf Übergangsgeld besteht grundsätzlich nur für die Dauer der Teilnahme am Unterricht oder an einem während der Maßnahme vorgesehenen Praktikum.
Das Übergangsgeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Übergangsgeld wird Ihnen monatlich nachträglich ausgezahlt.
Für Fehlzeiten aus anderen als gesundheitlichen Gründen besteht nur dann Anspruch auf Übergangsgeld, wenn ein wichtiger Grund für die Unterbrechung der Teilnahme von der Agentur für Arbeit anerkannt wird. Als wichtiger Grund werden zum Beispiel anerkannt:
  • die Eheschließung,
  • die Geburt eines Kindes,
  • ein Wohnungswechsel oder
  • die Wahrnehmung eines Gerichtstermins.
Übergangsgeld wird auch für Ferienzeiten gezahlt, wenn diese innerhalb der Maßnahme liegen und die Agentur für Arbeit diese als Maßnahmeteil anerkannt hat.

 

Begriff Übergangsgeld

Das Übergangsgeld soll die wirtschaftliche (finanzielle) Versorgung des Leistungsberechtigten und seiner Familie während der Rehabilitation sicherstellen. Übergangsgeld leisten die Rehabilitationsträger.


 

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