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Verletztengeld ist das "Krankengeld der Berufsgenossenschaft".
Es wird meistens von den Krankenkassen im Auftrag der Berufsgenossenschaft an den Verletzten ausbezahlt, solange unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt festgestellt worden ist.
Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als das regelmäßige
Nettoentgelt. Von dem Verletztengeld muss der Empfänger
den halben Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
zahlen, die andere Hälfte übernimmt die BG.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt die BG komplett.
Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens jedoch mit dem 546. Tag (= längstens 78 Wochen).
Nähere Einzelheiten:
Voraussetzungen für das Verletztengeld: § 45 SGB VII
Beginn und Ende des Verletztengeldes: § 46 SGB VII
Höhe des Verletztengeldes: § 47 SGB VII
Verletztengeld bei Wiedererkrankung: § 48 SGB VII |
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