Krankengeld

Krankengeld

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie
länger als sechs Wochen arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der 
Krankenkassen stationär behandelt werden.

Dies gilt für jede einzelne Arbeitsunfähigkeitszeit, also auch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem 
späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Der Anspruch auf Fortzahlung des 
Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften. 
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Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem 
Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege 
ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und eine andere 
in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen 
oder pflegen kann. Die Leistung kann zum Beispiel nicht erbracht werden, 
wenn der Ehepartner des Versicherten nicht berufstätig ist und im gemeinsamen Haushalt lebt, weil dann für die Betreuung des kranken Kindes gesorgt ist.

Gleiches gilt, wenn etwa die Großeltern oder auch andere – nichtverwandte oder verschwägerte – Personen im Haushalt leben. Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes besteht nur für versicherte Kinder und ist daher auf die Fälle beschränkt, in denen das erkrankte Kind gesetzlich krankenversichert ist.
Die Bezugsdauer beim Kinderkrankengeld beträgt zehn Tage für jedes Kind, bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage. Mit dem doppelten Anspruch sollen Kinder allein erziehender Versicherter gegenüber denen von Ehepaaren nicht schlechter gestellt werden. Für Versicherte mit mehr als zwei Kindern sind jedoch Grenzen gesetzt. Sie können sich maximal für 25 (Alleinerziehende 50) Arbeitstage im Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen.

Das Kinderpflege-Krankengeld wird gezahlt, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr 
noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ansprüche des Versicherten gegen seinen Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit gehen dem Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld vor. Seit dem 01. August 2002 ist durch das "Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder" für schwerstkranke Kinder, die nach ärztlichem Zeugnis nur noch eine Lebenserwartung 
von Wochen oder wenigen Monaten haben, die zeitliche Begrenzung des Kinderkrankengeldes aufgehoben worden.

Für den zeitlich unbegrenzten Anspruch müssen zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für stationäre und ambulante Hospizleistungen (§ 39a SGB V) vorliegen. Der Anspruch besteht damit insbesondere, wenn das Kind stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird oder ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält. Erfasst sind aber auch Fälle einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Krankenhaus. Mit dem zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld korrespondiert der zeitlich unbegrenzte Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen den Arbeitgeber in diesen besonderen Fällen. Der Freistellungsanspruch bestand nach bislang geltendem Recht für gesetzlich Krankenversicherte bereits in dem  zeitlichen Umfang, in dem auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld gegeben war. Ergänzend hierzu ist mit diesem Gesetz nunmehr geregelt worden, dass der Anspruch auf Freistellung gegen den Arbeitgeber – sowohl in den zeitlich begrenzten als auch in den unbegrenzten Fällen – ebenfalls für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte besteht.

Damit ist auch für diesen Personenkreis der arbeitsrechtliche Anspruch sichergestellt. 

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des zuvor erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, so weit es der Beitragsberechnung unterliegt (hierunter fallen auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld), es darf 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgeltes jedoch nicht übersteigen.

 

Das Krankengeld ruht, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder - einkommen 
oder Lohnersatzleistungen bezogen werden sowie bei  fehlender Meldung der Arbeitsunfähigkeit und während der Elternzeit. Die Krankenkassen müssen ab 
1. Januar 2009 Versicherten, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, aber denen bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen entgeht, ab 1. Januar 2009 einen Wahltarif zum Krankengeld anbieten.


Es wird für Kalendertage berechnet und ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. In einem neuen Drei-Jahres-Zeitraum besteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn die Betreffenden bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und zudem erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Das Krankengeld soll somit nicht die Funktion einer Dauerrente erfüllen.
 

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