Zusatzurlaub
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen
Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr: Verteilt sich die regelmäßige
Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5
Arbeitstage
in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der
Zusatzurlaub
 dem entsprechend.
Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für
Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben
sie unberührt.
Bei einer Teilzeitarbeitsbeschäftigung ist ebenfalls die
Verteilung
der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich für die
Dauer des Zusatzurlaubs. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht
ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versorgungsamt die
Schwerbehinderteneigenschaft feststellt.

 

Übertragbarkeit bzw. Verfall des Zusatzurlaubs

Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste/folgende Kalenderjahr
gelten die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen bzw.
tariflichen Regelungen für den Jahresurlaub.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt, wenn schwerbehinderte Arbeitnehmer
ihn nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder aber bis zum Ende des
Übertragungszeitraumes genommen haben.

 


Geltendmachung des Urlaubsanspruchs

 

Zusatzurlaub müssen Beschäftigte beim Arbeitgeber geltend machen.
Der Zusatzurlaub sollte auch geltend gemacht werden, wenn die
Schwerbehinderteneigenschaft zwar schon beantragt wurde, das
Feststellungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist und der
Ausweis nicht mehr im selben Urlaubsjahr ausgestellt werden kann.
Wird der Zusatzurlaub nicht rechtzeitig vor Ablauf des Kalender /
Urlaubsjahres geltend gemacht, verfällt der Anspruch.


 

 

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