1. Arbeit und Soziales
Gesetzlicher Mindestlohn
Erstmals gilt ab 1. Januar 2015 ein gesetzlicher
Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde.
Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer Anspruch.
Der Mindestlohn gilt flächendeckend. Voraussichtlich
werden 3,7 Millionen Menschen davon profitieren.
Übergangsregelungen: In manchen Branchen liegen die
Stundenlöhne bislang deutlich unter 8,50 Euro.
Um eine stufenweise Anpassung an den Mindestlohn zu
ermöglichen, gibt es eine dreijährige Übergangszeit
bis zum 31. Dezember 2017. Voraussetzung ist, dass
der branchenspezifische Mindestlohn zum 1. Januar 2017
bei mindestens 8,50 Euro liegt.
Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche
Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission festsetzt,
ohne jede Einschränkung.
Die Übergangsregelung kann nur in Anspruch nehmen,
wer einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn
vereinbart hat. Das sind derzeit: die Fleischbranche,
die Friseure, die Leiharbeiter und Wäschereidienstleister
für Großkunden. Die Textilbranche hat einen
Branchenmindestlohn beantragt. Für die Land- und
Forstwirtschaft sowie den Gartenbau tritt ein
Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Weitere Informationen:
Praktikanten: Orientierungspraktika vor oder während einer
Ausbildung oder eines Studiums sind nur für höchstens drei
Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Lediglich bei
Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium muss kein
Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn sie länger als drei
Monate dauern.Pflegemindestlohn steigt
Ab 1. Januar 2015 steigt der Pflegemindestlohn auf 9,40
Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. In zwei
Schritten wird er dann bis Januar 2017 auf 10,20 Euro pro
Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten angehoben. Ab 1.
Oktober 2015 sollen zusätzlich auch die Betreuungskräfte
von dementen Personen in Pflegebetrieben,
Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter sowie
Assistenzkräfte vom Mindestlohn profitieren.
Pflegemindestlohn steigt
Höhere Regelsätze für die Grundsicherung
Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich die Regelbedarfsstufen
um 2,12 Prozent: für das Arbeitslosengeld II
(Hartz IV), die Sozialhilfe und für die Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein
alleinstehender Erwachsener erhält dann beispielsweise
399 Euro im Monat – acht Euro mehr als 2014.
Auch die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche steigt.
Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung 2015 in Euro
gültig ab
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
01.01.2015
399
360
320
302
267
234
Weitere Informationen:
Grundsicherung
Rentenbeitragssatz 2015
Ab 1. Januar 2015 liegt der Beitragssatz in der
gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,7 Prozent.
Aufgrund der guten Finanzlage der Rentenkasse konnte
er um 0,2 Prozent gesenkt werden.
Weitere Informationen:
Rentenbeitragssatz sinkt
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
sinkt Ab 1. Januar 2015 beträgt der Mindestbeitrag zur
freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung 84,15 Euro monatlich. 2014 lag er
bei 85,05 Euro.
Weitere Informationen:
Mindestbeitrag sinkt
Rente mit 67 – Renteneintritt vier Monate später
Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für die
Rente.
Das heißt: Wer 1950 geboren ist und 2015 in den Ruhestand
geht, muss vier Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus
arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.
Weitere Informationen:
Rente mit 67
Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen
Ab dem 1. Januar 2015 steigt die Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung West von 5.950 Euro
in 2014 auf 6.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze
Ost steigt von 5.000 Euro in 2014 auf 5.200 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen
Krankenversicherung erhöht sich 2015 auf 54.900
Euro jährlich (2014: 53.550 Euro). Wer mit seinem
Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine
private Krankenversicherung abschließen.
Weitere Informationen:
Beitragsbemessungsgrenzen
Sozialabgabe bleibt für Künstler stabil
Mit 5,2 Prozent bleibt die Künstlersozialabgabe 2015
stabil. Sie gilt für alle Unternehmen, die künstlerische
und publizistische Leistungen verwerten – etwa Verlage,
Theater, Galerien oder Behörden.
Weitere Informationen:
Künstlersozialversicherung
2. Gesundheit und Pflege
Beitrag zur Krankenversicherung bei 14,6 Prozent
Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die
Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent
festgeschrieben. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent, trägt
der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber.
Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie
einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr
2015 wurde auf 0,9 Prozent festgelegt. Wie hoch der
individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt,
bestimmt jede Krankenkasse selbst.
Weitere Informationen:
Beitragssatz 2015 zur Krankenversicherung
Mehr Zeit und Geld für die Pflege
2015 tritt die erste Stufe der Pflegereform in Kraft:
Die Leistungen für Pflegebedürftige steigen in der
Regel um vier Prozent und lassen sich besser miteinander
kombinieren. Das entlastet auch pflegende Angehörige.
Um die Leistungen zu verbessern, steigen die Beiträge
ab 1. Januar um 0,3 Prozentpunkte. Beschäftigte müssen
2,35 Prozent ihres Bruttolohnes in die soziale
Pflegeversicherung einzahlen, den gleichen Anteil zahlt
der Arbeitgeber. Damit der Beitragssatz in der
Pflegeversicherung auch künftig möglichst stabil bleibt,
wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Von 2015 bis
2033 fließen 0,1 Prozent der Beiträge in den Fonds.
Weitere Informationen:
Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung
Elektronische Gesundheitskarte Pflicht
Ab 1. Januar 2015 ist die neue elektronische
Gesundheitskarte mit Foto Pflicht. Zunächst sind nur
Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Angaben zur
Krankenversicherung gespeichert. Später sollen
weitere Informationen, wie Vorerkrankungen,
Bereitschaft zur Organspende, Medikamente und
elektronische Patientenakte, hinzukommen.
Jeder Versicherte kann selbst entscheiden, ob und
in welchem Umfang er davon Gebrauch machen
möchte. Die Anwendungen der Karte müssen sich in
Praxistests bewähren. Die Daten müssen sicher sein.
Quelle:Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Weitere Informationen:
Elektronische Gesundheitskarte
Weitere Berufskrankheiten anerkannt
Ab dem 1. Januar 2015 sind vier weitere Berufskrankheiten anerkannt:
„Weißer Hautkrebs“ oder seine Vorstufen, Kehlkopfkrebs, das
Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines Unterarmnervs),
das Hypothenar-Hammer-Syndrom oder das Thenar-Hammer-Syndrom
(Gefäßschädigungen der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung).
Wenn diese Erkrankungen diagnostiziert werden, gibt es den Anspruch
auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei
Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können
auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
Weitere Informationen:
Anerkannte Berufskrankheiten
Weitere psychoaktive Substanzen verboten
32 neue psychoaktive Substanzen werden in das Betäubungsmittelgesetz
aufgenommen: Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um
synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins.
Ziel ist es, den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen
und die Strafverfolgung zu erleichtern.
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