Änderungen ab 2015



1. Arbeit und Soziales
Gesetzlicher Mindestlohn
Erstmals gilt ab 1. Januar 2015 ein gesetzlicher 
Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. 
Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer Anspruch. 
Der Mindestlohn gilt flächendeckend. Voraussichtlich 
werden 3,7 Millionen Menschen davon profitieren. 
Übergangsregelungen: In manchen Branchen liegen die 
Stundenlöhne bislang deutlich unter 8,50 Euro. 
Um eine stufenweise Anpassung an den Mindestlohn zu 
ermöglichen, gibt es eine dreijährige Übergangszeit 
bis zum 31. Dezember 2017. Voraussetzung ist, dass 
der branchenspezifische Mindestlohn zum 1. Januar 2017 
bei mindestens 8,50 Euro liegt. 
Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche 
Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission festsetzt, 
ohne jede  Einschränkung.
Die Übergangsregelung kann nur in Anspruch nehmen, 
wer einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn 
vereinbart hat. Das sind derzeit: die Fleischbranche, 
die Friseure, die Leiharbeiter und Wäschereidienstleister 
für Großkunden. Die Textilbranche hat einen 
Branchenmindestlohn beantragt. Für die Land- und 
Forstwirtschaft sowie den Gartenbau tritt ein 
Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2015 in Kraft. 
Weitere Informationen:
Praktikanten: Orientierungspraktika vor oder während einer 
Ausbildung oder eines Studiums sind nur für höchstens drei 
Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Lediglich bei 
Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium muss kein 
Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn sie länger als drei 
Monate dauern.Pflegemindestlohn steigt
Ab 1. Januar 2015 steigt der Pflegemindestlohn auf 9,40 
Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. In zwei 
Schritten wird er dann bis Januar 2017 auf 10,20 Euro pro 
Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten angehoben. Ab 1. 
Oktober 2015 sollen zusätzlich auch die Betreuungskräfte 
von dementen Personen in Pflegebetrieben, 
Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter sowie 
Assistenzkräfte vom Mindestlohn profitieren.
 
Pflegemindestlohn steigt
Höhere Regelsätze für die Grundsicherung
Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich die Regelbedarfsstufen 
um 2,12 Prozent: für das Arbeitslosengeld II 
(Hartz IV), die Sozialhilfe und für die Grundsicherung 
im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein 
alleinstehender Erwachsener erhält dann beispielsweise 
399 Euro im Monat – acht Euro mehr als 2014. 
Auch die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche steigt.
Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung 2015 in Euro
  
gültig ab   
Stufe 1  
Stufe 2  
Stufe 3  
Stufe 4  
Stufe 5  
Stufe 6
  
01.01.2015  
399  
360  
320  
302  
267  
234
Weitere Informationen:
Grundsicherung
Rentenbeitragssatz 2015
Ab 1. Januar 2015 liegt der Beitragssatz in der 
gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,7 Prozent. 
Aufgrund der guten Finanzlage der Rentenkasse konnte 
er um 0,2 Prozent gesenkt werden.
Weitere Informationen:
Rentenbeitragssatz sinkt
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung 
sinkt Ab 1. Januar 2015 beträgt der Mindestbeitrag zur 
freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen 
Rentenversicherung 84,15 Euro monatlich. 2014 lag er 
bei 85,05 Euro.
Weitere Informationen:
Mindestbeitrag sinkt
Rente mit 67 – Renteneintritt vier Monate später
Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für die 
Rente. 
Das heißt: Wer 1950 geboren ist und 2015 in den Ruhestand 
geht, muss vier Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus 
arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.
Weitere Informationen:
Rente mit 67
Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen
Ab dem 1. Januar 2015 steigt die Beitragsbemessungsgrenze 
in der allgemeinen Rentenversicherung West von 5.950 Euro 
in 2014 auf 6.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze 
Ost steigt von 5.000 Euro in 2014 auf 5.200 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen 
Krankenversicherung erhöht sich 2015 auf 54.900 
Euro jährlich (2014: 53.550 Euro). Wer mit seinem 
Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine 
private Krankenversicherung abschließen.
 
Weitere Informationen:
Beitragsbemessungsgrenzen
Sozialabgabe bleibt für Künstler stabil
Mit 5,2 Prozent bleibt die Künstlersozialabgabe 2015 
stabil. Sie gilt für alle Unternehmen, die künstlerische 
und publizistische Leistungen verwerten – etwa Verlage, 
Theater, Galerien oder Behörden.
Weitere Informationen:
Künstlersozialversicherung
2. Gesundheit und Pflege
Beitrag zur Krankenversicherung bei 14,6 Prozent
Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die 
Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent 
festgeschrieben. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent, trägt 
der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. 
Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie 
einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. 
 
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 
2015 wurde auf 0,9 Prozent festgelegt. Wie hoch der 
individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, 
bestimmt jede Krankenkasse selbst. 
Weitere Informationen:
Beitragssatz 2015 zur Krankenversicherung
Mehr Zeit und Geld für die Pflege
2015 tritt die erste Stufe der Pflegereform in Kraft: 
Die Leistungen für Pflegebedürftige steigen in der 
Regel um vier Prozent und lassen sich besser miteinander 
kombinieren. Das entlastet auch pflegende Angehörige. 
Um die Leistungen zu verbessern, steigen die Beiträge 
ab 1. Januar um 0,3 Prozentpunkte. Beschäftigte müssen 
2,35 Prozent ihres Bruttolohnes in die soziale 
Pflegeversicherung einzahlen, den gleichen Anteil zahlt 
der Arbeitgeber. Damit der Beitragssatz in der 
Pflegeversicherung auch künftig möglichst stabil bleibt, 
wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Von 2015 bis 
2033 fließen 0,1 Prozent der Beiträge in den Fonds.
Weitere Informationen:
Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung
Elektronische Gesundheitskarte Pflicht
Ab 1. Januar 2015 ist die neue elektronische 
Gesundheitskarte mit Foto Pflicht. Zunächst sind nur 
Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Angaben zur 
Krankenversicherung gespeichert. Später sollen 
weitere Informationen, wie Vorerkrankungen, 
Bereitschaft zur Organspende, Medikamente und 
elektronische Patientenakte, hinzukommen.
Jeder Versicherte kann selbst entscheiden, ob und 
in welchem Umfang er davon Gebrauch machen 
möchte. Die Anwendungen der Karte müssen sich in 
Praxistests bewähren. Die Daten müssen sicher sein.

Quelle:Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
 
 
Weitere Informationen:
Elektronische Gesundheitskarte
Weitere Berufskrankheiten anerkannt
Ab dem 1. Januar 2015 sind vier weitere Berufskrankheiten anerkannt:  
„Weißer Hautkrebs“ oder seine Vorstufen, Kehlkopfkrebs, das 
Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines Unterarmnervs), 
das Hypothenar-Hammer-Syndrom oder das Thenar-Hammer-Syndrom 
(Gefäßschädigungen der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung).
Wenn diese Erkrankungen diagnostiziert werden, gibt es den Anspruch 
auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei 
Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können 
auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
 
Weitere Informationen:
Anerkannte Berufskrankheiten
Weitere psychoaktive Substanzen verboten
32 neue psychoaktive Substanzen werden in das Betäubungsmittelgesetz 
aufgenommen: Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um 
synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. 
Ziel ist es, den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen 
und die Strafverfolgung zu erleichtern.
 
 

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