Merkblatt Beantragung

Was sollte ich beachten bei der Beantragung
des Schwerbehindertenausweises und wo
muss ich diesen beantragen!

Einen Schwerbehindertenausweis beantragt man beim
zuständigen Versorgungsamt.

 

Als Unterlagen sollte man dem Antrag vorab alle ärztlichen
Unterlagen (Gutachten, Entlassungsberichte, Röntgenbilder,
Medikamentenauflistungen, Nachweise über Reha/Kur bzw.
Krankenhausaufenthalte) in Kopie beifügen (sofern vorhanden).

 

Auch sollte man „alle Krankheiten / Gebrechen“ und die daraus
resultierenden Beeinträchtigungen im normalen Alltagsleben,
die bekannt sind, schriftlich aufführen.

 

Desweiteren ist es sinnvoll, eine Auflistung aller behandelnden
Ärzte und Kliniken mit Adressen und Telefonnummern zumindest
der letzten fünf Jahre vor Antragstellung beizufügen.

 

Den Antrag können Sie formlos oder mit einem Antragsformular stellen. Wenn man ein formloses Schreiben schickt, sendet das Versorgungsamt den amtlichen Antragsvordruck zu, den man dann ausgefüllt zurücksendet. Manche Versorgungsämter bieten auf ihrer Internetseite die Möglichkeit an, den Antrag online auszufüllen und abzuschicken

                     >>hier klicken für den Antrag<<

Der Schwerbehindertenausweis wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Er kann nach Ablauf dieser Frist zweimal ohne besondere Formalitäten beim zuständigen Versorgungsamt, häufig auch beim Bürgeramt, verlängert werden. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und damit eine Änderung des GdB nicht zu erwarten ist.

Auf jeden Fall sollten Ausweisinhaber rechtzeitig an die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises denken, etwa drei Monate vor Ablauf sollte man sich darum kümmern. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, ist kein Verlängerungsfeld mehr frei. Dann muss ein neuer Ausweis beantragt werden.

Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) hat, sind Inhaber des Schwerbehindertenausweise verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können.

 

BEISPIEL: GRAD DER BEHINDERUNG (GDB)

•           GdB von 20 - Leichte Behinderungen und Einschränkungen im Alltagsleben

•           GdB von 50 - Ab diesem Grad spricht man von einer Schwerbehinderung

 

 

 

GdB was ist das?

Der Grad der Behinderung beschreibt das Maß für den Grad für die körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Auswirkungen einer vorliegenden Beeinträchtigung im allgemeinen Leben, welche durch einen Gesundheitsschaden hervorgerufen wird.

Der Begriff stammt aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht und wird im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ benutzt. Der Begriff ist abgeleitet vom ursprünglichen Begriff (Grad der) Minderung der Erwerbsfähigkeit und wird auch immer noch so im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht und im sozialen Entschädigungsrecht in dieser alten Form benutzt.

Die neue Bezeichnung hat man eingeführt, damit klargestellt werden kann, dass es sich hierbei nicht nur um eine Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern um eine Beeinträchtigung in sämtlichen Lebensbereichen handelt.

D.h. : Gesundheitsschäden mit persönlichen Folgen die nicht altersbedingt sind wie Einschränkungen der Unabhängigkeit, Beweglichkeit, Freizeitaktivitäten oder der sozialen Integration, wirtschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten, sowie mit familiären Folgen wie zum Beispiel dem heutigen Pflegebedarf. Funktionelle körperliche und geistige Einschränkungen sowie wirtschaftliche bzw. finanzielle Isolierung.

GDB - DIE SKALA ZUR BEMESSUNG

Der GdB, Grad der Behinderung wird auf einer Skala zwischen 20 und 100 festgelegt, welche in 10er-Schritten gestaffelt ist. Diese Angabe ist nicht wie viele denken in Prozent angegeben.

Je höher der Wert der Bemessung ist umso umfangreicher ist die Beeinträchtigung des Betroffenen. Als Schwerbehinderung gilt eine Behinderung mit einem GdB von 50 oder höher, in diesem Fall ist es sinnvoll einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, indem dann der Grad der Behinderung und falls nötig die entsprechenden Merkzeichen vermerkt werden. Jedoch kann der GdB auch nachträglich noch im Ausweis geändert werden. Menschen mit einer Behinderung, die einen GdB weniger als 50 aber mindestens 30 besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit schwer behinderten gleichgestellt werden.

 

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