Tips und Tricks

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Vorzeitig in den Ruhestand?  Lohnt sich das mit Anschlägen?

Vor dem für Ältere regulären Rentenalter 65 in den Ruhestand zu gehen, wird immer schwieriger und kostet Geld, 0.3%-Punkte pro Monat den Sie früher in Rente gehen, wird Ihnen abgezogen!
  
Beispiel:
Sie möchten 2 Jahre vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehen. Ihr Rentenanspruch
beträgt inzwischen 1.202 €. Da Sie aber das reguläre Renteneintrittsalter von 65 noch
nicht erreicht haben, müssen Sie für 2 Jahre einen Abschlag in Höhe von 7,2% (24 Mon. X 0,3%) in Kauf nehmen. Macht 86,54 € mtl. Rente weniger. Ihnen verbleiben 1.115,46 € monatlich.
In den kommenden zwei Jahren erhalten Sie insgesamt 26.771,00 €.
 
Jetzt wird es spannend:
Würden Sie regulär mit 65 in Rente gehen, hätten Sie diesen „Vorsprung“ von
26.771 €  erst nach rund 29 Jahren aufgeholt.
Selbst wenn Sie noch weitere zwei Jahre gearbeitet und so noch monatlich
eine zusätzliche Rente in Höhe von 70 € erzielt hätten, wäre der Vorsprung erst
nach 15 Jahren aufgeholt.
Eine durchaus lohnende Sache….. vorausgesetzt, Sie kommen mit  den geringeren Einkünften aus.
Ein weiterer interessanter Aspekt ergibt sich aus den neuen Steuerregeln nach dem Alterseinkünftegesetz. Gehen Sie zwei Jahre später In Rente, steigt der steuerpflichtige
Anteil um 4%-Punkte.
 
Angenommen, Sie gingen in 2005 in Rente, dann ergibt sich bezogen auf das Beispiel
ein zu versteuernder Anteil der Rente in 2005 von 6.693 €, im Jahr 2007 von 7.789 €. Je nachdem welche Einkünfte Sie noch haben, kann der Steuerunterschied zwischen 15 €
und 30 € pro Monat betragen. Damit haben Sie schon einen Teil des Abschlags wieder reingeholt.
Die Betriebsrente geht mit in den Vorruhestand!
Doch Vorsicht, dass kann teuer werden. Erstens wird die zugesagte  Leistung im
Verhältnis „tatsächliche Betriebszugehörigkeit“ zu „möglicher Zugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr“ gekürzt. Zweitens wird die vorzeitige Inanspruchnahme dieser gekürzten nochmals mit einem Abschlag von 0,5%-Punkten je Monat versehen. Da können schnell  20% zusammen kommen. Eventuell ist das Warten doch lohnender.

 

Kündigungsschutz

Der Kündigungssschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt, das
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt geändert wurde. Nach der Änderung ist der Kündigungsschutz unter folgenden Bedingungen anwendbar:

  1. Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren haben weiterhin Kündigungsschutz, so lange, wie in dem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die       bereits am 31. Dezember 2003 dort beschäftigt waren.
  2. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, haben Kündigungsschutz, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat.

Bei der Ermittlung der beschäftigten Arbeitnehmer werden Teilzeitbeschäftigte
anteilig berücksichtigt, bei einer Arbeitszeit bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und
bei einer Arbeitszeit bis 30 Wochenstunden mit 0,75.

In den vorgenannten Fällen setzt der Kündigungsschutz voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer länger als sechs Monate in dem Betrieb des Arbeitgebers oder in dem Unternehmen bzw. in der Behörde beschäftigt ist. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, sofern diese auf personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt wird. Bei der betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl zu beachten, die die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigen muss.

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (Kündigungsschutzklage).
In Abweichung zum allgemein vorherrschenden zivilprozessualen Grundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Kündigungsgrund nachzuweisen.

 Neu eingeführt wurde ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes je Beschäftigungsjahr. Der Anspruch setzt voraus:

  1. Die betriebsbedingte Kündigung,
  2. den Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, dass die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird,
  3. den Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer die im Gesetz vorgesehene Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage versteichen lässt,
  4. den Ablauf der drei-Wochen Frist ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Bei besonderen Personengruppen wie z. B. werdenden Müttern, Arbeitnehmern in der Elternzeit, Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten, müssen zur Wirksamkeit einer Kündigung behördliche Zustimmungen eingeholt werden. Zuständig sind
diejenigen Behörden, die die einzelnen Schutzbestimmungen für diese besonderen Personengruppen überwachen. Vor einer Kündigung von Mitgliedern der Arbeitnehmervertretungen muss das jeweilige Organ wie z. B. der Betriebsrat oder
der Personalrat die Zustimmung zur Kündigung erteilen. Die fehlende Zustimmung
kann auf Antrag des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.

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Begutachtung zur Feststellung der dauernd geminderten Arbeitsfähigkeit

Oft werden Sie von den Behörden zu einem laut Gesetz unabhängigen Gutachter,
der nicht Ihr behandelnder Arzt sein darf, geschickt. Die Gutachter werden von der jeweiligen Behörde bezahlt. Bei solchen Terminen können Sie viel falsch machen
und Sie sind dort fast immer allein. In seltenen Fällen darf der Ehe- oder
Lebenspartner dabei sein oder auch ein Dolmetscher. Diese Personenkreise
wissen aber meist auch nicht welche Fehler gemacht werden können.
Zum großen Teil geht es um Ihre Glaubwürdigkeit. Wenn Sie z.B. bei einem ärztlichen Gutachtenstermin Tatsachen geäußert haben, die dann später
bei einer eventuellen Gerichtsverhandlung berichtigt oder ergänzt werden
müssen, dann ist Ihre Glaubwürdigkeit
herabgesetzt. Deshalb ist es unbedingt erforderlich gut vorbereitet zu einem Gutachtenstermin, einer Gerichtsverhandlung usw. zu gehen. Am besten
machen Sie sich einen "Spickzettel" auf dem die chronologische Entwicklung
Ihrer Krankheiten vollständig dargestellt ist und der auch alle "Kleinigkeiten"
und besonderen (auch einmalige oder seltene) gesundheitliche Ereignisse enthält. Dieser Spickzettel sollte am besten in Form eines Krankheits-Lebenslaufes
(beginnend mit den Kinderkrankheiten) geschrieben sein, der auch die
Einflussnahme der schlimmer werdenden Krankheiten auf Ihre Arbeitsfähigkeit
und auf Ihr Leben aufzeigt. Unbedingt gehört Ihr persönliches Erleben der Krankheiten auf diesen Spickzettel. Diagnosen müssen Sie nicht aufführen, Sie müssen
Ihre Beschwerden aufführen und dies möglichst ausführlich. Zwei Kranke mit
derselben Diagnose können trotzdem unterschiedliche Beschwerden haben.
Besonders müssen Sie die Auswirkungen Ihrer Beschwerden auf Ihre
Arbeitsfähigkeit im weiteren Sinne, also auch die Auswirkungen der Beschwerden
auf die "Arbeitsfähigkeit" in Haushalt, Garten und täglichem Leben darstellen.
Ihr Arzt oder ein Gutachter, auch wenn er besonders vertraut ist mit Ihnen,
steckt nicht in Ihrem Körper und kann deshalb das persönliche Erleben einer
Krankheit nicht besser beschreiben als Sie selbst. Auch ist eine Gegenüberstellung
der Tätigkeiten, die Sie. früher ausführen konnten und jetzt nicht mehr können, angebracht. Bei der Gegenüberstellung soll auch der Grund beschrieben sein,
warum Sie die Tätigkeiten nicht mehr ausüben können. Krankenhausaufenthalte
können Sie in tabellarischer Kurzform (von bis, wegen, Ergebnis) aufschreiben,
ebenso die Erkrankungen/Beschwerden der weiter zurückliegen Jahre. Ausführlicher beschreiben sollten Sie die Beschwerdeentwicklung und den Niedergang Ihrer Arbeitsfähigkeit seit etwa 1 Jahr vor dem Rentenantrag, mindestens aber die
letzten 3 bis 4 Jahre. Den Spickzettel kopieren Sie für sich selbst und für Ihren Rechtsbeistand. Das Original geben Sie beim Gutachter usw. ab.
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind einen solchen Spickzettel selbst zu
schreiben und eine Vertrauensperson hilft Ihnen dabei, dann soll dies auf dem Spickzettel vermerkt sein. Z.B. "Diesen persönlichen Bericht hat eine Vertrauensperson / meine Frau für mich geschrieben, weil ich das selbst nicht
mehr kann / weil ich mich gar nicht mehr konzentrieren kann, weil ich den Kuli
nicht mehr halten kann. Ich selbst habe auch schon Vieles vergessen."
Es muss ganz genau geäußert werden, was man meint. "Ich habe beim Fenster putzen immer Hilfe." ist etwas anderes als: "Beim Fenster putzen kann ich selbst nicht mehr mitarbeiten, ich kann nur noch aufpassen, dass alles richtig gemacht wird." Der erste Satz ist nicht falsch, denn es ist Hilfe da, er ist aber unvollständig
und verursacht falsche Rückschlüsse auf Ihre Restleistungsfähigkeit. Nur der
zweite Satz stellt klar, dass Sie beim Fensterputzen selbst nicht mehr aktiv anpacken können.
Je mehr Tätigkeiten Sie in Haushalt, Garten und Hobbybereich ausführen
können, umso geringer wird die Chance auf eine Rentenzahlung. Drei und
mehr Stunden Arbeit täglich in Haushalt und / oder Garten verhindern
mindestens die Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente
. Einflüsse
auf Ihre Arbeitsfähigkeit, die nicht von Ihrer Krankheit kommen, müssen
Sie nicht aufzählen. Solche Einflüsse wirken oft sogar negativ, weil diese
Anlässe dazu hergenommen werden können, die Rentenablehnung zu
begründen (Eigentor). Wenn Sie wegen der schreienden Kinder oder
wegen dem Lärm auf der Straße unter nächtlicher Schlaflosigkeit leiden,
oder wenn Sie wegen eines betreuungsbedürftigen Angehörigen mit den
Nerven am Ende sind und deshalb nicht arbeiten können, ist dies keine
bei den Rentenversicherungsträgern versicherte Ursache für eine dauernde Arbeitsunfähigkeit und die Rente wird zu Recht abgelehnt. Bei den Rentenversicherungsträgern geht es allein um die Krankheiten Ihres Körpers
bzw. der Seele als Ursache für eine dauernde Arbeitsunfähigkeit. Woher
diese Krankheiten gekommen sind ist weniger interessant, als die Auswirkungen
der Krankheit auf Ihre Arbeitsfähigkeit. Es nutzt nichts, wenn Sie die Situation
besser darstellen als sie ist. Insbesondere darf man sich nicht minderwertig
vorkommen, wenn viele Sachen, die früher problemlos zu erledigen waren nun
nicht mehr getan werden können. Werden Sie nach Hobbys gefragt und geben
Sie ein oder mehrere Hobbys an, ohne den Zusatz, dass Sie diese Hobbys
schon z.B. seit 2 Jahren nicht mehr ausüben können (wenn es tatsächlich
so wäre), kommt dies falsch bei der anderen Seite an und wirkt sich nachteilig
auf die Rentengewährung aus. Wenn Sie noch Hausarbeiten ausüben können,
dies aber mit dem vielfachen Zeitaufwand, muss dies auch genau so gesagt
werden. "Ich bügle zweimal in der Woche Hemden." genügt nicht. In diesem
Fall muss es z.B. heißen: "Ich bügle zweimal in der Woche Hemden, wobei
ich für
jedes Hemd eine halbe Stunde brauche und mich nach jedem Hemd
für 15 Minuten ausruhen muss. Früher habe ich für jedes Hemd nur 10 Minuten gebraucht." Wenn Sie allerdings alle üblichen Haus- Garten- und Hobbyarbeiten
noch ausüben können, dann wird die Rente auch dann nicht gewährt, wenn Sie
alles nur noch mit einem mehrfachen Zeitaufwand erledigen können. Werden für Hausarbeiten Hilfsmittel oder sonstige Erleichterungen benutzt, dann muss dies angesprochen werden. Es ist ein Unterschied, ob Sie zum Kartoffeln schälen eine Kartoffelschälmaschine benutzen, oder ob Sie dies von Hand machen. Es ist ein Unterschied, ob Sie die Betten nur deshalb bauen können, weil das Bettgestell
extra für Sie erhöht wurde und Sie sich deshalb nicht bücken müssen, oder ob
Sie ganz normal die Betten bauen. Verarbeiten Sie z.B. jeden Tag frisches
Gemüse in der Küche, dann wird die andere Seite davon ausgehen, dass Sie Erwerbstätigkeiten die hohe Anforderungen an die Feinmotorik der Hände stellen,
noch ausüben können. Können Sie aber schon keine Kartoffeln mehr schälen,
keinen Rosenkohl mehr putzen usw., obwohl Sie das gern essen würden, darf
also nicht gesagt werden: "Ich esse gern jeden Tag frisches Gemüse." sondern:
"Ich würde gern jeden Tag frisches Gemüse essen, muss aber Tiefkühlgemüse
nehmen, weil ich die Zubereitung nicht mehr vornehmen kann." Unglaubwürdig
wirkt es, wenn Sie z.B. wegen Schmerzen / Versteifungen in den Händen +
Fingern nicht mehr schreiben können, weil der Stift nicht gehalten werden kann, andererseits aber Näharbeiten machen, oder jeden Tag Kartoffeln von Hand schälen.
Sind Sie Mitglied in einem Verein, waren dort aber aus gesundheitlichen Gründen
seit zwei Jahren nicht mehr aktiv, dann reicht es nicht zu sagen: "Ich bin Mitglied
im XY-Verein." Ihr Gegenüber wird dann fragen, was dort alles gemacht wird. Sie beschreiben dann die geselligen Abende, die gemeinsamen Ausflüge und Wanderungen, vielleicht noch mit leuchtenden Augen, weil schöne Erinnerungen geweckt werden. Da ergibt sich ein vollkommen falsches Bild. Es muss in diesem
Fall gesagt werden: "Ich bin Mitglied im XY­Verein, war aber seit zwei Jahren wegen meiner schlechten Gesundheit nicht mehr dabei." Fragt der Gegenüber was in
diesem Verein alles so gemacht wird, dann kann die Antwort z.B. lauten:" Ich
weiß es nicht mehr genau, weil ich seit zwei Jahren nicht mehr aktiv sein konnte." Was früher war steht nicht zur Debatte. Meist steht der Zeitraum seit
Antragstermin zur Debatte. Sie sollten auch ungefragt auf gesundheitlich einschränkende Umstände hinweisen, dies ist allerdings nicht nötig, wenn
Sie alles aufgeschrieben haben und Ihre Notizen abgeben.
Beschäftigungen wie Bücherlesen, Musikhören, Hörspiele hören, anspruchsvolle Fernsehsendungen sehen usw., bei denen die Intellektuelle Leistungsfähigkeit
gefordert ist lassen ebenfalls Rückschlüsse auf Ihre (geistige) Leistungsfähigkeit
zu. Auch hier gilt wieder, wenn Sie dies früher gern gemacht haben und jetzt
nicht mehr können, dann muss dies auch so gesagt werden. Wenn sogenannte Kleinigkeiten, wie z.B. Schwindel, Schwarzwerden vor den Augen,
Ohnmachtsanfälle usw. vorhanden sind, dann muss man dies unbedingt
ansprechen. Bei Schwindelanfällen können Sie sich selbst und Arbeitskollegen
auf einer Arbeitsstelle gefährden. Regelmäßig muss auch angegeben werden,
wie oft und in welchen Abständen Schwindelanfälle usw. im Durchschnitt auftreten.
Es ist daher sinnvoll, sich alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch die Kleinigkeiten, genau aufzuschreiben und diese Notizen dann während des
jeweiligen Termins zu benutzen. Ggf. lassen Sie sich von einem Angehöriger
beim Anfertigen der Notizen helfen. In diesem Fall vermerken Sie auf Ihren
Notizen, dass Sie Hilfe hatten. Es ist günstig, Ihre Notizen beim jeweiligen
Termin abzugeben.
Wichtig ist es darzustellen, dass meist nicht ein Tag wie der Andere ist.
Wenn Sie also an einem Tag für eine Stunde einkaufen können und am anderen
Tag können Sie, weil z.B. die Beine dann wieder schmerzen, unmöglich einkaufen, können dafür aber für eine Stunde Wäsche zusammenlegen, am dritten Tag
können Sie dann für eine Stunde Staub wischen, dann muss dies auch so
gesagt werden. Fragt ein Gutachter oder Richter: "Was können Sie denn noch für Tätigkeiten verrichten?" und Sie antworten dann: "Ich kann noch für je eine Stunde einkaufen gehen, Wäsche zusammenlegen und Staub wischen", dann ist eine rechnerische Arbeitszeit von drei Stunden (täglich) vorhanden und damit gibt
es meist keine teilweise Erwerbsminderungsrente mehr. Sagen Sie aber: "Ich
kann für etwa eine Stunde am Tag noch Tätigkeiten verrichten, z.B. einkaufen
gehen oder Wäsche zusammenlegen oder Staub wischen." ist eine
wahrheitsgemäße und für Ihr Anliegen weitaus, bessere Situation gegeben.
Auch das beliebte Spazierengehen lässt Rückschlüsse auf die Restleistungsfähigkeit zu, ebenso Auto und Fahrrad fahren. Wenn Sie jeden Tag zwei Stunden spazieren gehen, sich aber alle 15 Minuten irgendwo hinsetzen müssen für 20 Minuten zum Ausruhen, dann muss dies auch so gesagt werden. Falsch ist in diesem Fall: "Ich gehe jeden Tag zwei Stunden spazieren." Richtig ist z.B.: "Wenn ich für höchstens 2 Stunden spazieren gehen kann, dann muss ich mich alle Viertelstunde hinsetzen und für 20 Minuten ausruhen. Auch kann ich nur noch langsam laufen und schaffe höchstens noch 500 Meter am Stück." Wenn Sie viermal am Tag eine Wegstrecke von 500 Metern auch mit Gehstützen in akzeptabler Zeit (ca. 20 Min.) am Stück zurücklegen können, geht die andere Seite davon aus, dass Sie eine Arbeitsstätte ohne größere Probleme erreichen können und auch auf der Arbeitsstelle ausreichend mobil sind. Können Sie dies nicht mehr, deutet dies auf die Rentenberechtigung hin.
Wenn Sie auf die Frage "Können Sie noch Auto fahren?" einfach mit "Ja" antworten, dann ist dies zu wenig. Auch hier müssen die tatsächlichen Gegebenheiten dargestellt werden, geben Sie zeitliche oder räumliche Begrenzungen an. Wenn Sie nur in Begleitung fahren können, sagen Sie auch dies. Können Sie noch größere Strecken, in unbekannter Umgebung und für mehrere Stunden Auto fahren, ist dies eher ein Indiz dafür, dass Sie nicht rentenberechtigt sind. Wenn Sie sich im Auto eher unsicher fühlen, dann sollten Sie tatsächlich besser öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder sich fahren lassen, auch um zum Gutachtenstermin zu gelangen. Regelmäßig verwenden viele Antragsteller überdurchschnittlich viel Zeit für Arztbesuche und medizinisch bedingte Selbstpflege auf, auch die normale Körperpflege dauert meist länger. Oftmals ist Hilfe beim Anziehen von Socken und Schuhen nötig. Dies muss so geschildert werden, wenn es zutrifft. Wird der Tagesablauf abgefragt, dann darf dieser Teil des Tagesablaufes nicht unter den Tisch fallen. Auch wenn Sie zur Maniküre und zur Pediküre gehen müssen, weil Sie dies nicht mehr selbst tun können, dann soll dies geäußert werden, ·ggf. auch auf Ihrem Spickzettel enthalten sein.
Wenn Sie zweimal im Monat ins Thermalbad gehen, weil es Ihnen gesundheitlich gut tut (z.B. Schmerzlinderung), ist dies auch genauso vorzutragen. Wenn Sie den Eindruck erwecken, dass Sie aus purer Freude zweimal im Monat ins Thermalbad gehen, dann wird sich dies negativ auswirken. Gleichartig gilt dies für alle anderen Aktivitäten.
War Ihr Freundeskreis früher groß und ist er es jetzt nicht mehr, weil Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an den verschiedenen Aktivitäten teilnehmen konnten, dann muss man auch dieses ansprechen. Die schleichend-wachsende soziale Isolation ist für jeden Richter und Gutachter ein Indiz für vorhandene gesundheitliche Probleme.
Wenn Sie auf Hilfe angewiesen sind, sollten Sie die Personen, die Ihnen helfen (Schwester, Schwiegervater, Nachbarin, Sohn usw.) und den Restarbeitsumfang, den Sie noch ausüben können, benennen. Dies erhöht Ihre Glaubwürdigkeit. Wenn Sie einfach sagen: "Die Familie hilft mir", dann steckt in diesem Satz auch der Gedanke, dass Sie Etliches noch alleine machen, denn helfen bedeutet z.B. nicht, dass die ganze Arbeit abgenommen wird. Wenn Ihre Familie also dahingehend hilft, dass Sie verschiedene Tätigkeiten gar nicht mehr ausüben können, dann muss dies auch genauso gesagt werden.
Sie sollten sich von jedem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben lassen, auch dann wenn Sie schon von einem anderen Arzt zur gleichen Zeit krankgeschrieben sind, wenn Sie selbständig oder Hausfrau sind, oder wenn Sie kein Krankengeld mehr bekommen. Die Ärzte vermerken jede Krankschreibung in den Patientenunterlagen. Wenn Sie z.B. wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben sind ·und ein Nervenarzt möchte Sie zusätzlich zur gleichen Zeit krankschreiben, dann nehmen Sie die zusätzliche Krankschreibung an. Andernfalls kann Folgendes passieren: Wenn später Ihre ärztlichen Unterlagen von einem Versicherungsträger angefordert werden, dann wird der Versicherungsträger sehen können, dass Sie z.B. mit den Nervenbeschwerden nicht krankgeschrieben waren. Die Schlussfolgerung beim Versicherungsträger ist dann oftmals:
"Dann waren die Nervenbeschwerden nicht so schlimm, die Rückenbeschwerden allein reichen nicht für die Rente." Wenn also nur deshalb keine AU mehr festgestellt wurde, weil der Krankenschein bei keiner Stelle mehr vorgelegt werden kann (Arbeit verloren, Kranken und Arbeitslosengeld ausgelaufen) möge Ihr Arzt in einem Attest etwa den folgenden Satz schreiben: Z.B.: Seit Januar 2008 wurden keine AU-Bescheinigung mehr ausgestellt, weil diese nirgendwo mehr hätten vorgelegt werden können. AU bestand gleichwohl über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fort bis heute.
Haben Sie einen Gutachtenstermin z.B. bei einem Orthopäden, kann es passieren, dass dieser Orthopäde sich auf sein Fachgebiet bei der Untersuchung beschränkt. Sie sollten den Orthopäden von sich aus über alle anderen Krankheitsbilder aufklären, weil anderen Krankheiten das engere orthopädische Krankheitsbild beeinflussen können. Außerdem bestehen Sie nicht nur aus einem Rücken oder einer Hüfte, sondern sind ein ganzer Mensch und deshalb muss die Restleistungsfähigkeit insgesamt eingeschätzt werden. Die geschilderten Beispiele gelten analog für alle Lebensbereiche. Wenn Sie täglich drei Stunden oder mehr selbständig, ohne Hilfe in akzeptablem Zeitrahmen irgendwelche Arbeiten im Haushalt und / oder im Hobbybereich ausüben können, bekommen Sie keine volle Erwerbsminderungsrente. Wenn Sie täglich 6 Stunden oder mehr selbständig, ohne Hilfe in akzeptablen Zeitrahmen irgendwelche Arbeiten in Haushalt, Garten und Hobbybereich ausüben können, bekommen Sie meist keine Rente: Dazwischen gibt es die teilweise Erwerbsminderungsrente. Je komplexer und schwieriger die Tätigkeiten sind, die Sie noch ausüben können, umso kleiner wird die Chance, dass die Rente gewährt werden kann. Deshalb ist es unbedingt falsch, wenn man bei Gutachtensterminen, Gerichtsterminen usw. aus Scham oder Minderwertigkeitsgedanken heraus die ganze Situation besser als sie ist oder unvollständig darstellt. Sie können nichts für Ihre Erkrankung, ein Schicksalsschlag hat Sie getroffen und deshalb dürfen Sie Hilfe annehmen. Hilfe erschweren Sie, wenn Sie falsche oder unvollständige Formulierungen wählen. Der beste Fachmann kann nicht später aus der Welt schaffen, was von Ihrer Seite falsch angegeben wurde.
Muss ein Belastungs-EKG nach relativ kurzer Zeit bei einer Belastungsstufe von 50 Watt beendet werden, deutet dies auf die Rentenberechtigung hin. Auch 75 Watt sind nicht unbedingt rentenschädlich, wenn die begleitenden gesundheitlichen Gegebenheiten "stimmen". Es handelt sich hier um Erfahrungswerte, die im Einzelfall durchaus differieren können. Sollte dies so bei Ihnen gewesen sein, muss darauf geachtet werden, dass die Behörde davon auch entsprechend Notiz nimmt. Wenn bei der jeweiligen Behörde im Laufe der Zeit ein dicker Packen Arztbericht vorliegt und irgendwo in diesem Packen sind die Ergebnisse des Belastungs-EKG aufgeführt, dann kann ein solches Einzelblatt manchmal übersehen werden (dies gilt ggf. auch für die Wegstrecke - weiter oben beschrieben). Man muss Hierwegen keinen Vorwurf machen, es steckt sicher kein böser Wille dahinter. Aber man muss darauf aufmerksam machen. Sollten Sie "ausgefeilte" Schreiben an Behörden über Ihren Gesundheitszustand usw. nur deshalb in dieser "ausgefeilten" Form schreiben können, weil eine Vertrauensperson Ihnen dabei hilft, oder sogar vollständig für Sie schreibt, dann müssen Sie diesen Umstand am Schluss jedes dieser Schreiben vermerken:
"Dieses Schreiben hat eine Vertrauensperson für mich geschrieben." Tun Sie dies nicht, kann die jeweilige Behörde Rückschlüsse auf Ihre geistige Leistungsfähigkeit ziehen.
Wenn Sie den ganzen Tag mit Schmerzen leben müssen und zu einer Gerichtsverhandlung, zu einem Gutachtenstermin usw. geladen werden, extra vor diesem Termin ein Schmerzmittel nehmen und dann während des ganzen Termins keine Schmerzen erkennen lassen, dann ergibt sich hieraus ein falsches Bild. Sie dürfen und sollen während einer Sozialgerichtsverhandlung, während eines Gutachtenstermins usw. Ihre Schmerzen in angemessener Weise zeigen, die Sitzhaltung wechseln und um Pausen bitten, um sich bewegen zu können. Sie dürfen sich auch z.B. ein Sitzkissen mitbringen, wenn dies ansonsten bei Ihnen auch notwendig ist. Haben Sie Wirbelsäulenbeschwerden mit Schmerzen, dann müssen Sie sich auch entsprechend bewegen. Wenn Sie während eines Gutachtenstermins auf einem Stuhl sitzen, reichlich Schmerzmittel genommen haben oder einfach die Zähne zusammenbeißen und im Sitzen Ihre schräg hinter dem Stuhl stehende Tasche auf Ihren Schoß heben, liest sich dies im Gutachten anschließend so (Originalzitat, mit "wir" meint der Gutachter sich selbst): "Wir fanden bei unserer Untersuchung deutliche Übertreibungstendenzen. Die Fähigkeit, seitlich hinter sich zu fassen, also bei gleichzeitiger Beugung und Drehung der Wirbelsäule eine Handtasche in spontaner und flüssiger Bewegung aufzuheben, ist mit den geklagten Rückenbeschwerden und der ansonsten gezeigten Schonhaltung nicht in Einklang zu bringen." Es nutzt dann auch nichts, wenn Sie nachfolgend Ihren Rechtsberater wechseln, in der Hoffnung, dass ein anderer Fachmann die Rentengewährung noch erreichen kann. In derselben Art wirkt es unglaubwürdig, wenn Sie sich eigentlich nicht bücken können, die Hände also nicht mehr bis zum Boden herabführen können, und dann (weil Schmerzmittel genommen) beim Gutachtenstermin vornüber gebeugt an einem Tisch sitzen. Ebenso gilt dies für das Heben der Arme. Können Sie die Arme normalerweise nur bis Schulterhöhe heben und führen dies beim Gutachtenstermin anders vor, weil Schmerzmittel genommen, dann ist dies ein Negativpunkt für die Rentengewährung.
Wenn Sie von einem Versicherungsträger während des laufenden Rentenverfahrens zu einer Kur geschickt werden, passiert es oft, dass Sie als geheilt und arbeitsfähig aus der Kur entlassen werden. Dies genau ist die Aufgabe der Kureinrichtung, Sie zu heilen und wieder arbeitsfähig zu machen. Tritt diese Situation so ein, dann wird in der Folge die Rente abgelehnt. Haben Sie von vornherein das Gefühl, dass die Kur Ihnen sicherlich nichts bringen wird, weil Sie z.B. schon einen jahrelangen Weg durch die Instanzen der Ärzteschaft zurückgelegt haben, dann müssen Sie sich nicht zur Kur hin quälen. Besprechen Sie die Angelegenheit mit Ihrem Hausarzt, bescheinigt Ihr Hausarzt Ihnen, dass Sie nicht kur fähig sind, dann ist das Thema erledigt. Außerdem haben Sie Ihrem Versicherungsträger Geld gespart, denn eine Kur ist teuer.
Die Erhöhung eines Grades der Behinderung vom Versorgungsamt während eines Rentenantragsverfahrens ist ein Hinweis darauf, dass sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. Dies ist eine indirekte Unterstützung für Ihr Rentenbegehren, Wunder darf man sich davon aber nicht erwarten. Besser sieht es aus, wenn Sie eine Pflegestufe zuerkannt bekommen. Hierdurch steigern sich die Chancen eine Rente von BfA, LVA usw., zu bekommen um ein gutes Stück.
Die Schmerzsymptomatik (auch Fibromyalgie und Muskelrheuma) ist ein besonderes Kapitel, das von vielen Institutionen nicht ernst genommen wird. Fast immer entstehen durch einen Dauerschmerz auch seelische/psychische Beeinträchtigungen, die unbedingt gemeinsam mit einem Facharzt geklärt werden müssen. Dies verbessert auch Ihre Situation gegenüber den Behörden, denn seelische/psychische Beeinträchtigungen werden meist eher als leistungsmindernde Krankheiten anerkannt, als eine reine Schmerzsymptomatik. Die meisten Schmerzpatienten haben die Erfahrung gemacht, dass ihre Schmerzen nicht ernst genommen werden, dass sie manchmal sogar entwürdigend behandelt werden, dass man davon ausgeht, dass die Schmerzen nicht so schlimm sein können, wenn keine organischen oder nervlichen Funktionsstörungen vorliegen usw .. Deshalb werden die Schmerzen von Seiten der Patienten nicht mehr erwähnt. Dies ist in einem Verfahren, in dem Leistungen wegen des Gesundheitszustandes beantragt wurden, falsch. Wenn Sie Schmerzen haben, oder sogar niemals schmerzfrei sind, müssen Sie dies gegenüber einem (fremden) Gutachter vollständig offenbaren. Auch wenn Sie in allen anderen Lebensbereichen immer Haltung bewahren und Ihre Schmerzen und Ängste verstecken, der Gutachter oder sonstige im jeweiligen Verfahren maßgeblich beteiligten Personen, müssen vollständig Bescheid wissen. Wenn der Gutachter Ihre Beschwerden (wiederholt) nicht ernst nimmt, können Sie den Gutachtenstermin vorzeitig beenden. Der vorstehende Absatz gilt sinngemäß auch für rein seelisch/psychische Beeinträchtigungen. Hier muss auch ein fremder Gutachter über die (geheimen) Ängste usw. aufgeklärt werden, damit er sich ein vollständiges Bild machen kann. Sagen Sie Ihrem Gutachter, dass es schwer ist oder Ihnen sogar zunächst unmöglich erscheint sich praktisch von einer Minute auf die Andere einem fremden Menschen so dermaßen weit zu öffnen, wie es nötig wäre. Bitten Sie darum, dass er vielleicht zuerst eine der ebenfalls notwendigen technischen Untersuchungen vornimmt, damit Sie etwas warm werden können. Das ist keine unverschämte Bitte, ein guter Arzt wird das akzeptieren, oder selbst einen anderen akzeptablen Weg finden. Sie können andererseits nicht erwarten, dass jeder Gutachter gleich in den ersten Minuten erkennt, wie er sich Ihnen gegenüber verhalten soll. Auch Sie sind dem Gutachter zunächst fremd. Und jeder Patient hätte es gern ein wenig anders. Deshalb ist es hilfreich für alle Seiten, wenn Sie dem Gutachter einige Hinweise geben, wie man gemeinsam den ganzen Termin gestalten kann, so dass bestmögliche Ergebnisse zustande kommen.
Wenn ein Gutachter sich abwertend äußert, Sie nicht ernst nimmt, Ihnen nicht zuhört usw. dann können Sie den Gutachter darauf aufmerksam machen, dass er verpflichtet ist sie ernst zu nehmen, ohne Vorurteile sachkundig und objektiv zu untersuchen und dass sie ansonsten seine Untersuchung ablehnen können. Werden Sie weiter abwertend behandelt, können Sie die Untersuchung vorzeitig beenden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung einer Untersuchung durch Sie sollten Sie im Nachhinein unbedingt einen wahrheitsgemäßen Erlebnisbericht schreiben und diesen Bericht bei der jeweiligen Stelle (Gericht, LVA, BfA usw.) bzw. bei Ihrem Rechtsbeistand (das ist sicher am besten, Ihr Rechtsbeistand kann oft Formulierungen verbessern) abgeben.
Es sollen auch die kleinen Schwächen der Menschen beachtet werden. Erscheinen Sie zu einem Untersuchungstermin über die Maßen gepflegt, mit sorgfältig geputzten (lackierten) Fingernägeln, perfekt sitzender Frisur, gediegen angezogen, dann ist der erste Eindruck, den Sie hiermit auf den Gutachter machen, sehr positiv und eher gesund. Die Menschen (da gehören Gutachter auch dazu) können sich selten solchen äußerlichen Eindrücken verschließen und schnell ist eine Vormeinung, nämlich dass eher gesund ist, wer so gut aussieht, hergestellt. Deshalb haben Rentenbewerber, die jünger aussehen und / oder Jugendlichkeit ausstrahlen, oft mehr Probleme die Rente zu bekommen. Wenn dieses "jung aussehen" z.B. in der Familie liegt, dann sollten Sie dies unbedingt erwähnen. Sie dürfen, eigentlich müssen Sie alles äußern, was Ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und dies möglichst vollständig. Mindestens bei einer Gerichtsverhandlung haben Sie dafür immer genügend Zeit, oft auch bei ärztlichen Gutachtensterminen. Ihr Rechtsbeistand könnte Ihnen die Schilderung der Leiden z.B. bei einer Gerichtsverhandlung zwar abnehmen, aber es ist besser, Sie tun es selbst. In Ihrem Körper stecken nur Sie selbst und deshalb wissen Sie am besten Bescheid. Außerdem muss der Richter einen persönlichen Eindruck von Ihnen bekommen und nicht von Ihrem Rechtsbeistand. Deshalb wird der Richter Sie in jedem Fall fragen, egal wie viel Ihr Rechtsbeistand vorträgt.
Manchmal folgen die Gutachter aus falsch verstandener Berufsehre den Vorgutachten, so dass dann letztendlich doch wieder nach Aktenlage entschieden wird. Und dies trotzdem durch eine persönliche Untersuchung der Eindruck erweckt wird, dass der Gutachter sich durch eigene Anschauung eine neutrale Beurteilung erlauben kann. Während einer solchen Untersuchung können Sie aber natürlich auf die Vorgutachten eingehen und können klipp und klar sagen (oder aufschreiben), dass diese oder jene Einschätzung im Gutachten des Herrn Dr. Falsch vom 30. Februar 2000 aus diesem oder jenem Grund nicht stimmt. Wenn möglich sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt über ein "schlechtes" Gutachten und fragen sie Ihn, wo er die Schwachpunkte dieses Gutachtens sieht. Ihr Hausarzt kann ärztliche Unlogik (z.B. Schonhinken seit längerer Zeit auf einem Bein, ohne dass eine Umfangsverminderung der Muskulatur dieses Beines festgestellt wurde), gegenseitige Verstärkungen von Krankheitsbildern (z.B. Verstärkung von Hüftbeschwerden durch Abnutzungen in einem Kniegelenk) und Unvollständigkeiten eines Gutachtens Ihnen gegenüber aufdecken. Sie wiederum haben dann die Möglichkeit diese "Munition" dem nachfolgenden Gutachter an die Hand zu geben. Manchmal sind auch Hinweise hilfreich, die es dem nachfolgenden Gutachter ermöglichen, Formulierungen zu wählen, die dem Vorgutachter keine "übermäßigen Schmerzen" bereiten. z.B. zeitbezogene Hinweise (das Vorgutachten ist ja schon ein halbes Jahr alt und in diesem halben Jahr hat sich alles verschlimmert), oder fachbezogene Hinweise (der Vorgutachter ist Orthopäde und konnte deshalb meine Leiden auf neurologischem Gebiet nicht oder nur unvollständig erkennen).
Zwei Dinge dürfen Sie nicht: Übertreiben und simulieren. Alles Andere aber ist notwendig zu schildern, auch wenn es Ihnen unangenehm ist. Viel Unangenehmer ist es, wenn die Rente abgelehnt wird und Sie dann irgendwann zum Sozialamt gehen müssen.
 
Nachfolgend beispielhaft und kommentarlos Passagen aus ärztlichen Berichten, die sich für das Rentenbegehren negativ ausgewirkt haben:
... und sie erzählt, morgens nach dem Frühstück ihre Wohnung aufzuräumen und danach Kleinigkeiten einkaufen zu gehen, auch um an die frische Luft zu kommen. So gut wie täglich koche sie.... Mittags gehe sie bei schönem Wetter hinaus oder lege sich ein wenig hin, danach gibt es im Haus immer "was zu tun" und solchen Verrichtungen gehe sie im Grunde "von morgens bis abends" nach....
.... Wasser lassen müsse sie "oft, fast jede Stunde" (Bemerkung des Gutachters: nicht jedoch während der zweistündigen Untersuchung und auch nicht unmittelbar danach).....
.... Nach ihren jetzigen Beschwerden gefragt, kommt sie in Verlegenheit und sieht sich generell dadurch gehandicapt, "dass ich nicht gesund bin". Wie entschuldigend fügt sie hinzu: "Ich weiß nicht, was ich sonst noch sagen soll", und als gälte es dahingehende Fragen im Voraus zu beantworten, berichtet sie weiter, sich mit ihrem Mann gut zu verstehen, auch mit den Mitgliedern ihrer Familie und mit Freunden ....
Auf die offensichtlich ödematöse Schwellung ihres Armes verwiesen, benennt sie den.... Armstützstrumpf, den sie jetzt nur nicht mitgebracht habe ....
... ihre Beschwerden schließen freilich, wie sich erfragen ließ, Besuche im Heimatland und mancherlei Bekanntschaften und freundschaftliche Beziehungen nicht aus. Eine ältere Freundin und noch eine in ... lebende Bekannte besuchen sie regelmäßig und es bereite ihr sichtlich Freude, mit diesen plaudern zu können.....
.... Auf Nachfrage spricht sie davon, durchaus zu hoffen, dass es ihr einmal wieder besser gehen werde. Im vergangenen Jahr, kurz nach der Entlassung aus der Rehabilitationsklinik, sei man zehn Tage im Heimatland gewesen. Sie berichtet zu diesem allerlei Geographika, erfreut darüber, dass die Dolmetscherin dies alles interessiert zur Kenntnis nimmt und nachvollziehen kann ....
.... Über zwei Stockwerke und einen längeren Flur vermochte sie uns, ohne dabei eine Gangstörung aufzuweisen, unschwer zu folgen. Sie konnte sich später im stehen aus- und anziehen, sich ohne fremde Hilfe auf die Untersuchungsliege begeben und diese wieder verlassen. Sie befand sich in einem guten Hygienezustand, war zudem gepflegt.. ...
.. . dass die Probandin zum Einbestellungszeitpunkt in Begleitung ihres Mannes vorgefunden wurde, welcher der Untersuchung beiwohnen wollte, was ihm jedoch verwehrt werden musste. Die Probandin selbst war darob jedoch gar nicht betrübt. Zeigte sich später auch nicht als ängstlich oder verschämt, auch als sie mit dem Untersucher während der                                                                                           körperlich-neurologischen Untersuchung allein war      erwies sie sich als bewusstseinsklar, überaus aufmerksam, in dieser Aufmerksamkeitshaltung während der zweistündigen Untersuchung auch nicht sichtlich nachlassend, ferner vollständig örtlich, zeitlich, zur eigenen Person und situativ orientiert..... ... sie äußert sich lebhaft und von reichlich Antrieb gespeist, ist dabei mimisch und gestisch sehr gut moduliert, auch affektiv sehr gut resonant, bis hin zu wiederholtem Lachen.....
.... Beobachtet man sie in den überaus kurzen Gesprächspausen, dann strahlt ihre Miene Besorgnis aus, man kann ihr auch nachempfinden, wenn sie sagt, dass das Ereignis der..... alles andere als verwunden sei. Das hindert sie jedoch nicht daran, entsprechend ihrem Temperament mit vermehrtem Redefluss streckenweise wie lustig zu plaudern, sich jedenfalls flüssig und reichhaltig zu äußern. Gesprächspausen, die dadurch entstehen, dass der Untersucher, angesichts der Vielfalt ihrer Aussagen mit dem protokollieren derselben nicht nachkommt, nutzt sie dazu, sich vermehrt der Dolmetscherin zuzuwenden um ihre Angaben ausführlicher darzustellen, ja Anekdoten einzustreuen....
 

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