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Aktuelles für Interessierte

  Erhöhung der Regelsätze des Bürgergeldes:

Zum 1. Januar 2024 steigen die Regelsätze des Bürgergeldes. Alleinstehende Erwachsene 
erhalten ab Januar 563 Euro im Monat, was einer Erhöhung von 61 Euro gegenüber dem
bisherigen Satz entspricht​.

 


Neue Einkommensgrenze für das Elterngeld:
Ab dem 1. April 2024 wird die Grenze für Paare von bisher 300.000 Euro auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen gesenkt​. Wer gemeinsam ein höheres Einkommen erzielt, erhält dann kein Elterngeld mehr.

Erhöhung der Erwerbsminderungsrente:
Ab Juli 2024 gibt es eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente, abhängig vom Rentenbeginn. Für Renten, die zwischen 2001 und Juni 2014 begonnen haben, gibt es einen Zuschlag von 7,5 Prozent​.
 
 
Pflicht zur elektronischen Ausstellung von Rezepten:
Ab dem 1. Januar 2024 sind Vertragsärzte verpflichtet, für verschreibungspflichtige Medikamente elektronische Rezepte auszustellen​.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können nicht mehr nur per Post, sondern auch digital an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermittelt werden. Das geht zum Beispiel über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung (dguv.de). Eine entsprechende Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2028 wird die Übermittlung der Meldungen nur noch digital möglich sein.
Ausbildungsgarantie
Junge Menschen, die keine Ausbildung finden, haben ab 1. August 2024 eine Garantie auf einen Lehrplatz. Genauer gesagt: Wird trotz aller Bemühungen kein betrieblicher Ausbildungsplatz gefunden, haben Jugendliche Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung. Jugendliche, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, kann die Agentur für Arbeit zudem ab 1. April 2024 bei einem Berufsorientierungspraktikum unterstützen. Dabei werden beispielsweise die Fahrtkosten übernommen. Die Maßnahmen sind Teil des "Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung". Das Gesetz hat das Ziel, mehr junge Leute in die Ausbildung zu bringen und die Weiterbildung von Fachkräften zu stärken. Weitere Maßnahmen sind der Mobilitätszuschuss sowie das Qualifizierungsgeld.

Gerüstbau
Viele Gewerke benötigen für ihre Arbeiten ein Gerüst und stellen dieses selbst auf. Dies soll auch weiterhin möglich sein. Das Aufstellen von Gerüsten für Dritte, ohne Leistungen im eigenen Gewerk zu erbringen, ist jedoch künftig ausschließlich dem Gerüstbauerhandwerk vorbehalten. Das schreibt eine Änderung im Übergangsgesetz vor, die zum 1. Juli 2024 in Kraft tritt. Die Konsequenz: Wollen Handwerksbetriebe Leistungen des Gerüstbauerhandwerks außerhalb der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit anbieten und erbringen, müssen sie grundsätzlich mit
dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Welche Gerüstbauerleistungen dürfen andere Handwerksgewerke auch mit der Änderung weiterhin ausführen und welche Ausnahmebewilligungen gibt es? Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) beantwortet diese und mehr Fragen in einem Leitfaden zur Änderung des Übergangsgesetzes. >>> Hier geht es zum Leitfaden

Kinderkrankengeld
Mütter und Väter können ab dem kommenden Jahr jeweils für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende für 30 Tage. Das sind zwar weniger Kinderkrankentage als zuletzt, aber mehr als vor der Corona-Pandemie. Die Regelung gilt für Kinder unter zwölf Jahren. Noch muss das entsprechende Gesetz vom Bundesrat beschlossen werden.

Krankenkasse
Im Bundeszeiger wurde für 2024 ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,7 Prozent festgelegt. 2023 lag er bei 1,6 Prozent. Laut Techniker-Krankenkasse gilt der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro. Zudem könne jede Kasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz festlegen, der den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz ergänze. Der allgemeine bzw. ermäßigte Beitragssatz beträgt laut Techniker-Krankenkasse 14,6 beziehungsweise 14,0 Prozent.

Mindestlohn
Am 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde angehoben (ein Jahr später dann auf 12,82 Euro). Eine entsprechende Verordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) passierte am 15. November 2023 das Kabinett, wie das Ministerium mitteilte. Der Anstieg entspricht einem Plus von 6,8 Prozent. Der Beschluss geht auf eine Empfehlung der Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vom Juni zurück. Die Empfehlung wurde nicht im Einvernehmen getroffen. Die Arbeitnehmervertreter halten die Anhebung für zu niedrig, wurden aber überstimmt.

Minijob
Wird der Mindestlohn wie geplant Anfang 2024 erhöht, steigt auch die Minijobgrenze – auf 538 Euro. Das liegt an der dynamischen Minijobgrenze, die die Bundesregierung vor rund zwei Jahren eingeführt hat. Bedeutet: Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Verdienstgrenze.

Schwerbehindertenanzeige / Ausgleichsabgabe
Betriebe ab 20 Mitarbeitern müssen Menschen mit einer Schwerbehinderung beschäftigen – sonst wird eine Ausgleichsabgabe fällig. Ein Gesetz sieht eine Erhöhung ab 2024 vor. Dann werden vor allem große Unternehmen tiefer in die Tasche greifen müssen, die keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung einstellen. Die Ausgleichsabgabe verdoppelt sich für sie auf 720 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Dafür wurde das Bußgeld von bis zu 10.000 Euro abgeschafft. Handwerksbetriebe mit weniger als 60 Angestellten bleiben davon unberührt. Für sie gelten Sonderregeln.

Jedes Jahr müssen Unternehmen die Zahl ihrer Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung an die Arbeitsagentur melden. Unternehmen mit 20 bis 40 Mitarbeitern müssen mindestens einen schwerbehinderten Menschen einstellen. Bei 40 bis 59 Mitarbeitern sind es zwei. Ansonsten droht eine Ausgleichsabgabe von 140 bzw. 245 Euro pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz:

Mitarbeiter     Pflichtarbeitsplätze        Ausgleichsabgabe 
20 - 39          1 140 Euro
40 - 59          2 245 Euro

Größere Betriebe mit mehr als 60 Mitarbeitern "müssen auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen". Unternehmen, die sich nicht daran halten, müssen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe an die Bundesagentur für Arbeit leisten. Die Abgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz beträgt 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent, 245 Euro bei einer Quote von zwei bis unter drei Prozent und 360 Euro bei einer Quote von weniger als zwei Prozent.

Das neue Gesetz sieht eine vierte Staffel vor: Große Betriebe, die ihrer Beschäftigungspflicht zu null Prozent nachkommen, zahlen ab dem Jahr 2024 erstmalig 720 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Die Meldung erfolgt spätestens im März. 

Mitarbeiter in Unternehmen mit mehr als 59 Mitarbeitern zahlen folgende Ausgleichsabgabe 

zwischen 3 Prozent und unter 5 Prozent 140 Euro
zwischen 2 Prozent und unter 3 Prozent 245 Euro
unter 2 Prozent                                         360 Euro
0 Prozent                                                        720 Euro

 

 

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