meine Tips
Bei den Versorgungsämtern geht der Streit meist um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB), aber auch um die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen).
Ab einem GdB von 50% gibt es einen Schwerbehindertenausweis. Erst mit diesem Ausweis gibt es die meisten Vergünstigungen (z.B. bei der Rente von Bund/BfA/LVA). Man kann beim Versorgungsamt etwa alle Jahre wieder einen Antrag auf Erhöhung des GdB stellen, wenn sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat. Oft können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente von BfA/LVA oder einer Rente einer Berufsgenossenschaft auch einen GdB vom Versorgungsamt erhalten und dadurch Vorteile bekommen. Dies ist oft unbekannt, man soll in jedem Fall den Antrag stellen. Eine Nachfrage beim zuständigen Versorgungsamt hilft weiter.
Das Versorgungsamt entscheidet meist nach Aktenlage.
Es kommt also darauf an, dem Versorgungsamt möglichst viele aussagekräftige Papiere und /oder eine aussagekräftige Selbstbeschreibung vorzulegen. Außerdem sollten Sie alle Krankenhäuser und Ärzte bei denen Sie in Behandlung sind oder in den letzten Jahren waren im Antragsformular aufzählen. Das Versorgungsamt fragt bei den Ärzten an, wenn etwas unklar ist. Auf diese Anfrage von Seiten des Versorgungsamtes an die Ärzte können Sie mit dem folgenden Satz am Ende des Antrages hinwirken: "Ich bitte um Anfrage bei allen (alternativ den/die jeweiligen Namen) genannten Ärzten." Die Bescheide der Versorgungsämter im Behindertenrecht erweisen sich oft als falsch.
Das liegt daran, dass es einerseits schon generell nicht einfach ist, einem Gesundheitszustand mit einem Prozentsatz zutreffend festzustellen. Außerdem verlassen sich die feststellenden Sachbearbeiter bei den Versorgungsämtern meist auf Befundberichte der behandelnden Ärzte und nehmen keine eigene ärztliche Begutachtung der Antragsteller vor. Nach Schätzung eines bekannten Richters an einem Sozialgericht erweisen sich etwa 45 % der angefochtenen Bescheide als falsch zu Ungunsten der gesundheitlich angegriffenen Klägerpartei. Weitere etwa 15% der feststellenden Bescheide erweisen sich als rechtswidrig zu Gunsten der gesundheitlich angegriffenen Klägerpartei.
Bevor man also Widerspruch und Klage erhebt, muss man zwei Dinge entscheiden:
 
1.     kann sich die Situation möglicherweise verschlechtern. Die Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens kann auch zu einer Entziehung von Nachteilsausgleichen oder zu einer Reduzierung des Behinderungsgrades führen. Hier muss vorab die Situation eingeschätzt werden, dies ist meist nur einem Fachmann möglich. Wer beispielsweise schon schwerbehindert ist, sollte sich also gut überlegen, ob in einem Klageverfahren eine Erhöhung des GdB von 50 auf 60 angestrebt werden sollte, denn bei günstigem Ausgang des Klageverfahrens kann der Kläger nur einen geringfügig höheren Steuerfreibetrag erreichen. Dagegen riskiert er in dem Verfahren den Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft, wenn sich herausstellt, dass der GdB von 50% schon zu hoch war.

2. lohnt sich die Sache überhaupt. Sinnvoll ist die Durchführung eines sozialrechtlichen Verfahrens (Widerspruch, Klage) nur dann, wenn mit dem Verfahren ein lohnenswertes Ziel erreicht werden kann. Das ist meist dann der Fall, wenn die Gewährung von Nachteilsausgleichen von der Verwaltung abgelehnt wurde, oder wenn man von einer möglichen Erhöhung des GdB einen Vorteil hat. Oft wird ein Verfahren aber auch geführt, aus dem sich kein Vorteil ergibt. Personen, die z.B. wegen geringem Verdienst
(oder auch Rentner) keine Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen haben von einer Erhöhung des GdB von 60 auf 80% rein gar nichts.
 
Was kann man tun, wenn der GdB herabgesetzt wurde oder wenn Nachteilsausgleiche entzogen wurden?
Wird mit Bescheiden der Verwaltung der GdB herabgesetzt, z. B. weil eine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten sein soll, oder wird ein Nachteilsausgleich entzogen, wirkt sich die Dauer der dann folgenden sozialrechtlichen Verfahren (Widerspruch, Klage) zugunsten des Klägers aus. Solange der entziehende oder herabstufende Bescheid durch Widerspruch und Klage angefochten ist, wird er nicht bestandskräftig.
Hat also das Versorgungsamt per Bescheid einen GdB von 50% auf 40% herabgestuft, so behält der Widerspruchsführer/Kläger die Rechte aus seinem GdB von 50% so lange wie die sozialrechtlichen Verfahren dauern. Selbst wenn Widerspruch und Klage keine Erfolgsaussicht bieten, kann es deshalb lohnend sein sozialrechtliche Verfahren zu führen. Wer z.B. als Schwerbehinderter mit 62 Jahren in Rente gehen möchte und ihm wird mit 60 Jahren der GdB auf unter 50% gekürzt, kann er den Schwerbehindertenstatus auf diese Weise bis zum Rentenbeginn erhalten und dann pünktlich die Rente beziehen.
Geht die Schwerbehinderteneigenschaft nach rechtskräftiger Bewilligung der Rente verloren, wird die laufende Rente trotzdem weiter gezahlt. Nur bei einer Neubeantragung der Rente muss die Schwerbehinderteneigenschaft wieder neu bewiesen werden.


Der Euroschlüssel

Für Behindertentoiletten gibt es den „Euroschlüssel“
Damit Behindertentoiletten wirklich nur von denen genutzt werden, 
die diese dringend brauchen, gibt es einen speziellen Türöffner dafür: 
den Euroschlüssel.

Bereits seit 1986 verkauft der Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF) aus 
Darmstadt den Euroschlüssel. Das Schließsystem hat sich so durchgesetzt, dass 
es nicht nur deutschlandweit zum Standard geworden ist. Menschen mit körperlichen
Einschränkungen können mit einem Einheitsschlüssel selbstständig und kostenlos 
Zugang zu behindertengerechten WC-Anlagen an Autobahnen, in Bahnhöfen, 
in Fußgängerzonen, Museen und Behörden erlangen.

Der Einheitsschlüssel wird für den Einkaufspreis von 26,90 Euro verkauft (inklusive Versand und Mehrwertsteuer). Im Paket mit dem Behindertentoilettenverzeichnis „Der Locus“ kostet er 35,50 Euro.

Schlüssel passt auf mehr als 12.000 Toiletten in Europa
Der Schlüssel, der europaweit bei mehr als 12.000 Toiletten passt, darunter alle Behindertentoiletten
an deutschen Autobahnen, wird ausschließlich an Menschen 
ausgehändigt, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind. Interessenten müssen bei
der Bestellung daher eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises, der 
bestimmte Kriterien erfüllen muss, oder andere ärztliche Nachweise einreichen.

Wer hat Anspruch auf den Euroschlüssel?
Auf jeden Fall bekommen Menschen mit Behinderung einen Euroschlüssel, 
wenn sie im Schwerbehindertenausweis folgende Eintragungen haben:

Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und das Merkzeichen G
odereines der Merkzeichen aG, B, H oder Bl
Außerdem können folgende Menschen den Euroschlüssel beantragen, unabhängig vom Grad der Behinderung:

schwer/ außergewöhnlich Gehbehinderte;
Rollstuhlfahrer;
Stomaträger;
blinde Menschen;
schwerbehinderte Menschen, die hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls eine 
Hilfsperson brauchen;
an Multipler Sklerose Erkrankte
an Morbus Crohn Erkrankte
an Colitis ulcerosa Erkrankte und
Menschen mit chronischer Blasen- /Darmerkrankung

Betroffene ohne Schwerbehindertenausweis können die Kopie eines Arztberichts 
oder eine ärztliche Bescheinigung beilegen.

Bestell-Adresse:
Den Euroschlüssel bekommt man direkt beim Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt und Umgebung e. V., Pallaswiesenstraße 123 a, 64293 Darmstadt. Telefon: (0 61 51) 8 12 20 – E-Mail: bestellung@cbf-darmstadt.de - Internet:

https://www.cbf-da.de/euroschluessel.html <


 

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