Verletztengeld
Verletztengeld ist das "Krankengeld der Berufsgenossenschaft". 

Es wird meistens von den Krankenkassen im Auftrag der Berufsgenossenschaft an den Verletzten ausbezahlt, solange unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt festgestellt worden ist.

Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als das regelmäßige 
Nettoentgelt. Von dem Verletztengeld muss der Empfänger 
den halben Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung 
zahlen, die andere Hälfte übernimmt die BG. 
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt die BG komplett
Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens jedoch mit dem 546. Tag (= längstens 78 Wochen).

Nähere Einzelheiten:

Voraussetzungen für das Verletztengeld:
§ 45 SGB VII

Beginn und Ende des Verletztengeldes: § 46 SGB VII

Höhe des Verletztengeldes: § 47 SGB VII

Verletztengeld bei Wiedererkrankung: § 48 SGB VII
 

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