Grundsicherung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (mit Antrag)

Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung können Sie als bedürftiger Mensch bekommen, wenn Sie entweder die Regelaltersgrenze - das ist der Zeitpunkt, an dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können – erreicht haben oder Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind.
Sie müssen außerdem in Deutschland wohnen.

Hinweis:
Als einfache Faustregel gilt: Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 924 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung nach dem (SGB XII), die an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt tritt. Sie stellt die materielle Absicherung des Lebensunterhalts dar, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter:
die Grundsicherung wird unabhängig davon gezahlt, ob Sie bereits eine Altersrente erhalten.
Sie müssen allerdings die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben. Diese wird in den nächsten
Jahren stufenweise vom 65. Geburtstag auf den 67. Geburtstag angehoben. Gehören Sie zu den Geburtsjahrgängen ab 1964, gilt für Sie die Altersgrenze von 67 Jahren. Wer 1958 geboren ist und somit im Jahr 2023 65 Jahre alt wird, erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren.



Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung

Ob Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, prüft die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers. Auch hier kann die Grundsicherung unabhängig davon gezahlt werden, ob Sie bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen.
Erhalten Sie aber bereits eine Erwerbsminderungsrente, können Sie die Grundsicherung nur dann bekommen,
wenn die Rente dauerhaft allein wegen voller Erwerbsminderung und nicht nur wegen der Lage am Arbeitsmarkt oder nur zeitlich befristet gezahlt wird.
 
Unser Tipp:
Erhalten Sie Ihre volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit oder allein wegen der Lage am Arbeitsmarkt
gezahlt, können Sie Anspruch auf andere Sozialleistungen haben. Das kann zum Beispiel ein Anspruch auf
Sozialhilfe oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein. Bitte lassen Sie sich beraten.wer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat und seinen Lebensunterhaltsbedarf nicht oder nicht vollständig mit seinem Einkommen und Vermögen decken kann und
  • der die Altersgrenze erreicht hat oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei dem darüber hinaus unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
der hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Altersgrenze ist der Übergang von der Erwerbsphase in den Ruhestand gemeint. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Wer nach diesem Datum - dem 31. Dezember 1946 - geboren ist, hat die angehobene Altersgrenze zu beachten.
Das erreichen der Altersgrenze wurde gewählt, weil ab diesem Zeitpunkt gemäß den gesetzlichen Alterssicherungssystemen ein altersbedingtes dauerhaftes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und damit der Beginn einer nicht mehr von Erwerbstätigkeit geprägten Ruhephase unterstellt wird. Die Regelaltersrente wird ohne Abschläge und ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen (sogenannter Hinzuverdienst) gezahlt. Für ältere Menschen wird deshalb mit Erreichen der Regelaltersrente unterstellt, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr zumutbar bzw. nicht mehr möglich ist. Sollte jedoch nach Erreichen der Altersgrenze eine materielle Notlage eintreten, so ist die Unterstützung durch die Gemeinschaft erforderlich.
Menschen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. die Altersgrenze vollendet haben, erhalten ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann



Wie hoch ist die gewährte Leistung?
Eine generelle Aussage über die Höhe der Grundsicherungsleistung ist nicht möglich. Sie ist im Einzelfall von einer Vielzahl individueller Faktoren Die Leistungen und deren Umfang orientieren sich an denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Der Leistungsumfang umfasst somit:
  • den maßgeblichen Regelsatz,
  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und den tatsächlichen angemessenen Kosten der Heizung,
  • die Mehrbedarfe und drei einmalige Bedarfe,
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sofern keine gesetzliche Krankenversicherung besteht sowie
·         Hilfen in Sonderfällen (Übernahme von Miet- und Energieschulden bei drohenden Verlust des Wohnraumes).
Die Regelsatzbemessung im SGB XII beinhaltet eine weitreichende Pauschalierung. Dies bedeutet, dass der gesamte sozialhilferechtliche Bedarf, außer den drei einmaligen Bedarfen, aus dem Regelsatz zu decken ist. Folglich sind nicht nur alle regelmäßig, sondern auch die unregelmäßig anfallenden Bedarfe aus dem Regelsatz zu finanzieren. Um dies gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass aus dem für einen Monat gezahlten Regelsatz eine Rücklage zur Finanzierung unregelmäßig anfallender Bedarfe angespart wird.
Ziel dieser statistischen Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist es, Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, finanziell so zu stellen, wie Menschen mit geringem Einkommen, die nicht von Sozialhilfe leben. Daraus folgt: Ebenso wie Menschen mit geringem Einkommen müssen nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personen eigenverantwortlich mit dem ihnen zur Verfügung stehenden monatlichen Budget haushalten. Über die Verwendung des monatlichen Regelsatzes haben die Leistungsberechtigten selbst zu entscheiden. Dies beinhaltet, Entscheidungen zu treffen und Prioritäten für Ausgaben zu setzen. Ein Anspruch, dass quasi automatisch alle vom Regelsatz umfassten Bedarfe vom Sozialamt zusätzlich zu übernehmen sind, wenn Leistungsberechtigte diese nach ihrer eigenen Einschätzung nicht finanzieren können, besteht nicht.
Allerdings gibt es für den Fall, dass es einem Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung möglich ist, einen mit dem Regelsatz abgegoltenen und unabweisbar notwendigen Bedarf zu finanzieren, die Möglichkeit eines Darlehens. Nach § 37 SGB XII soll der Sozialhilfeträger in diesen Fällen ein Darlehen gewähren.

Wie lange werden Leistungen zur Grundsicherung gewährt?

Die Bewilligung der Leistungen erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Da sich die Kosten der Unterkunft sowie die Beiträge für die Heizkosten jährlich verändern, ist die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten stets daraufhin zu prüfen. Dies gilt auch bei Einkommensänderungen. In Ausnahmefällen hat der Träger der Sozialhilfe auch die Möglichkeit, den Leistungszeitraum für länger als nur 12 Monate zu bewilligen, etwa wenn Einkommensänderungen nicht wahrscheinlich sind.


Wo können die Leistungen beantragt werden?

Anträge können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe gestellt werden. Es ist jedoch ein schriftlicher Antrag erforderlich. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen. Liegt eine Rente unter dem 27-fachen Betrag des aktuellen Rentenwertes, ist der Träger der Rentenversicherung sogar verpflichtet, dem Rentenbescheid zusätzlich ein Antragsformular beizulegen. Ob aber tatsächlich eine Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, kann nur der Träger der Sozialhilfe feststellen


 

>Antrag Grundsicherung<
 


 

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