Allgemeines

Diese Tips sind aufgrund jahrelanger Erfahrung entstanden. Die Tips wurden für Betroffene und nicht für Fachkundige niedergeschrieben. Deshalb wurde bei den Formulierungen zuerst Wert auf allgemeine Verständlichkeit gelegt Fachausdrücke, die vielleicht korrekter, aber auch unverständlicher wären, wurden deshalb nicht verwendet.

Grundsätzlich kommt es bei Invaliditäts-Rentenangelegenheiten (dies gilt auch für Verfahren bei Berufsgenossenschaften, Versorgungswerken und Versorgungsämtern) auf die Art und Weise an, wie Sie sich äußern. Es ist unerheblich, wo die Äußerungen stattfinden, schriftlich gegenüber einer Behörde, mündlich beim Gericht, mündlich bei einem Gutachter usw. die nachfolgenden Gedanken müssen in jedem Fall beachtet und, abgewandelt auf die persönliche Situation, angewandt werden.

Die Beurteilungskriterien sind bei den verschiedenen Stellen unterschiedlich. Bei BUND der Versicherten (vormals LVA/BfA)/Knappschaft/Versorgungswerken geht es bei derartigen Rentenanträgen um Ihre Restarbeitsfähigkeit insgesamt. Bei einer Berufsgenossenschaft geht es allein um die beruflich bedingten Erkrankungen/Verletzungen, eine Verletzung auf dem Arbeitsweg gehört dazu.

Beim Versorgungsamt geht es um alle nicht vorübergehenden Krankheiten/Verletzungen, die das altersübliche Maß übersteigen, also nicht allein um Erkrankungen/Verletzungen mit beruflichen Ursachen. Bei der Krankenkasse geht es gelegentlich um die Notwendigkeit einer Behandlung, meist aber um die Erstattung bzw. Kostenübernahme für bestimmte Verfahren, Behandlungen oder Hilfsmittel. Bei der Pflegekasse geht es um den Zeitaufwand, der für notwendige Hilfsleistungen aufgebracht werden muss und auch darum, ob die Hilfsleistungen von medizinisch ungeschulten Angehörigen erbracht werden kann oder ob Fachkräfte eingesetzt werden müssen. Die Streitpunkte sind deshalb oft vorher abzusehen.

Bei der LVA/BfA – heute Bund der Versicherten, wird im Wesentlichen darum gestritten, ob die Restarbeitsfähigkeit in irgendeiner Tätigkeit unter 3 Stunden täglich (volle Erwerbsgemindertenrente) oder zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) beträgt. Nach dem alten Recht bis 31.12.2000 ging es im Wesentlichen um die Restarbeitsfähigkeit unter 2 Stunden täglich (Erwerbsunfähigkeitsrente) oder um eine 2-stündige bis unterhalbschichtige Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente). Je jünger Sie sind, umso schwieriger ist es eine krankheits- oder unfallbedingte Rente zu bekommen. Das heißt also, je jünger Sie sind, umso sorgfältiger und gründlicher müssen Sie vorgehen. Die Sache ist insgesamt viel komplizierter, eine vollständige Darstellung würde allerdings den Rahmen des Merkblattes sprengen.

Bei den verschiedenen Versorgungswerken wird darum gestritten, ob eine Berufsunfähigkeitsrentenzahlung entsprechend der jeweiligen Satzung erfolgen kann oder nicht. Leider sind die Satzungswerke unterschiedlich, so dass genauere Aussagen nur im Einzelfall getroffen werden können.

 

Bei den Berufsgenossenschaften (BG) wird darum gestritten, ob eine gesundheitliche Einschränkung von einem Unfall bzw. von der Arbeitstätigkeit über die Jahre hinweg herrührt, oder ob es sich z.B. um eine altersbedingte Abnutzung handelt, die so bei jedem anderen Menschen auch hätte auftreten könnte. Je älter ein Antragsteller ist, der bei einer BG einen Leistungsanspruch anmeldet, umso leichter ist es für die BG' en eine berufsunabhängige Schädigung festzustellen. Je Älter Sie also sind, umso sorgfältiger müssen Sie vorgehen. Hilfreich ist bei Berufsunfällen die genaue Beschreibung des Gesundheitszustandes unmittelbar vor dem Unfall, unmittelbar nach dem Unfall und dann jeweils in Jahresabständen nach dem Unfall. In manchen Fällen kann man später, auch wenn Leistungen zunächst abgelehnt wurden, Folgeschäden bei der Berufsgenossenschaft geltend machen. Deshalb soll man den Gesundheitszustand alle Jahre nach dem Unfall dokumentieren (Hausarzt, Facharzt). Wenn Sie einen "Erlebnisbericht" über die Entwicklung einer Berufskrankheit bei der BG abgeben, der Ihre 'nach und nach geminderte Arbeitsfähigkeit darstellt, dann müssen Sie dies immer bezogen auf Ihren Arbeitsplatz tun. Das heißt, Sie müssen krankmachende Faktoren (z.B. Gase, Dämpfe, Ausdünstungen, Chemikalien, Lärm, Staub, Zugluft, einseitige Arbeitshaltung, ständiges Rütteln usw.) Ihrer Arbeitsumgebung beschreiben und darlegen in welcher Form Sie damit Umgang hatten bzw. in Berührung kamen. Wenn es geht legen Sie Zeugenerklärungen vor oder besser Beweise. Haben Sie einen Behindertengrad von einem Versorgungsamt zuerkannt bekommen, hat dies Einfluss auf das Verfahren bei einer BG. Der Einfluss kann positiv oder negativ sein. Dies muss der Einzelfall zeigen.

 

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