Änderung der ges. Renten 2017

Gesetzesänderung 2017
Renten steigen
Die Rentner können für Mitte 2017 mit einem Zuschlag von bis zu
2,0 Prozent rechnen. Die genaue Erhöhung steht erst im Frühjahr fest.

Flexirente startet
Arbeitnehmer können flexibler aus dem Berufsleben aussteigen. Künftig
kann eine neu eingeführte Teilrente mit Teilzeitarbeit kombiniert werden.
Das soll Anreiz bieten, länger zu arbeiten. Außerdem dürfen diejenigen,
die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, künftig deutlich mehr hinzuverdienen.

Bislang drohten drastische Kürzungen von bis zu zwei Dritteln, wenn der
Hinzuverdienst mehr als 450 Euro im Monat betrug. Ab Juli 2017 können
Rentner jährlich 6300 Euro hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste
werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Steuerpflichtiger Rentenanteil für Neurentner steigt
Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2017 nach Angaben des
Steuerzahlerbundes der steuerpflichtige Rentenanteil von 72 auf 74 Prozent.
Somit blieben nur noch 26 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei.
Dieser Anteil gelte für im Jahr 2017 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge.
Bei Bestandsrenten bleibe der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

9/10-Regelung wurde entschärft

Ab dem 1. August dürfen viele Rentner auf niedrigere
Krankenkassenbeiträge hoffen. Dann tritt eine Neuregelung in Kraft,
die ihnen den Zugang zu der günstigeren Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) erleichtert. In ihrer ursprünglichen Form schrieb die
Regelung vor, dass nur Rentner und Rentnerinnen Pflichtmitglied in
der KVdR werden können, die 9/10 der zweiten Hälfte ihres
Erwerbslebens Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen
sind. Alle anderen waren gezwungen, mit einem meist höheren Beitrag
freiwillige Mitglieder zu werden.

Ab dem 1. August müssen nun jeweils pauschal drei Jahre pro Kind
auf die Vorversicherungszeit dieser Betroffenen angerechnet werden.
Der Zugang zur kostengünstigeren Pflichtmitgliedschaft in der KVdR
wird so für viele leichter. Von der Neuregelung können Frauen und
Männer gleichermaßen profitieren. Und sie gilt nicht nur für Neu-,
sondern auch für Rentner, die bereits im Ruhestand sind. Letztere
müssen für eine mögliche Änderung selbst aktiv werden. Wenn sie
glauben, dass sie die Bedingungen für eine Mitgliedschaft in der
KVdR erfüllen, können sie bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf
Neuberechnung stellen.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen 

Im neuen Jahr gelten neue Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben.
In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung von 5.400 Euro auf 5.700 Euro,
in den übrigen Bundesländern von 6.200 Euro auf 6.350 Euro im Monat.
Bundeseinheitlich steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung von 56.250 Euro auf 57.600 Euro jährlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung steigt im
Westen auf 74.400 Euro und im Osten auf 64.800 Euro.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf
2,55 Prozent, für Kinderlose auf 2,8 Prozent.

Neue Pflegegrade statt Pflegestufen

Zum 1. Januar werden weitere Teile des zweiten Pflegestärkungsgesetzes
wie der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren
wirksam. In Zukunft werden nicht nur körperliche, sondern auch geistige
und psychische Einschränkungen erfasst. Anstelle der bisherigen drei
Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade. Der jeweilige Grad wird
auf der Grundlage eines neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt.
Beschäftigte sollen zudem die Möglichkeit bekommen, pflegebedürftige
nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dazu gibt es in
bestimmten Fällen einen Anspruch auf Freistellung und Pflegeunterstützungsgeld.

 

Der Hilfsbedarf, den jemand hat, wird künftig nicht mehr in Minuten
gemessen, sondern soll sich nach dem Grad seiner Selbstständigkeit richten.
Dabei spielen sechs Bereiche eine Rolle: Mobilität, geistige und
kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit
Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Das neue System
gilt vorerst für diejenigen Menschen, die erst ab Januar 2017 einen Pflegegrad
beantragen. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen
Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den
nächsthöheren Pflegegrad. Menschen, bei denen zusätzlich eine erhebliche
Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden direkt in
den übernächsten Pflegegrad eingestuft. Niemand soll weniger Leistungen
als zuvor erhalten.

Rentenfreibetrag für Neurentner sinkt

Der Rentenfreibetrag für Neurentner sinkt 2017 um zwei Prozent.
Für diejenigen, die 2017 in Rente gehen, bleiben nur 26 Prozent der
ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. 74 Prozent ihrer gesetzlichen
Rente unterliegen der Besteuerung. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige
Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent,
später dann um ein Prozent an. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss
seine Rente voll versteuern.Wer 1952 geboren ist und 2017 in den
Ruhestand geht, muss für eine abschlagsfreie Rente sechs Monate
über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Im Zuge der schrittweisen
Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rente mit 67) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat.

Grundfreibetrag und Kindergeld steigen

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt zum 1. Januar um 168 Euro
auf 8.820 Euro. Ab dem 1. Januar gibt es zwei Euro mehr Kindergeld.
Eltern erhalten dann für das erste und zweite Kind monatlich 192 Euro,
für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere
Kind 223 Euro im Monat.Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von
jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro angehoben. Der gesamte
Freibetrag inclusive des Betrages für den Betreuungs- und Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf steigt von bisher 7.284 Euro auf 7.356 Euro.
Geringverdiener erhalten 10 Euro mehr Kinderzuschlag, insgesamt 170 Euro.

 

Höherer Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 8,50 auf 8,84 Euro
brutto pro Stunde. Auf die Erhöhung um 34 Cent hatte sich die
Mindestlohnkommission im Juni einstimmig verständigt. Die ständige
Kommission der Tarifpartner entscheidet alle zwei Jahre über die
Anpassung der Höhe des Mindestlohns. Die nächste Überprüfung ist
im Jahr 2018 vorgesehen. Der Kommission gehören je drei stimmberechtigte
Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratende Wissenschaftler
und der Vorsitzende an

Noch bis zum 31. Dezember 2017 sind abweichende tarifvertragliche
Regelungen möglich. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche
Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und
Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Die Tarifverträge
müssen jedoch einen Mindest-Stundenlohn von 8,50 Euro vorsehen.
Auch für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.Januar ein Mindestlohn von
8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 gibt es dann keine Ausnahmen
mehr und alle Beschäftigten müssen mindestens den erhöhten
gesetzlichen Mindestlohn bekommen.

Lohngleichheit für Leiharbeiter

Ab April 2017 treten neue Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung
in Kraft. Nach eineinhalb Jahren muss ein Arbeitnehmer fest eingestellt
werden, es sei denn, er wird durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt.

Nach neun Monaten sollen Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn
erhalten wie die Stammbelegschaft. Leiharbeiter dürfen nicht mehr
als Streikbrecher eingesetzt werden.


Verbesserungen in der gesetzlichen Rente!!!
               (29.01.2014)

Für Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden,
für langjährig Beschäftigte und für Menschen mit
gesundheitlichen beeinträchtigungen gibt es Verbesserungen
bei der Rente. 

Die Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rente sollen
ab dem 1. Juli 2014 in Kraft treten.

 Mehr Anerkennung für Kindererziehung

Mütter oder Väter bekommen für ihre Erziehungsleistung
für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, einen Rentenpunkt
mehr. Das sind im Westen rund 28 Euro, im Osten rund 26 Euro
monatlich mehr.

Vor allem die Erziehungsleistung der Mütter wird damit anerkannt.
Sie hatten deutlich weniger Unterstützung durch Kinderbetreuungs-
einrichtungen als heutige Eltern. Für Kinder, die nach 1992 geboren
sind, bleibt es bei insgesamt drei Rentenpunkten pro Kind.

Flexibler Übergang für langjährig Berufstätige Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die mindestens 45 Beitragsjahre in die
Rentenversicherung eingezahlt haben, können schon mit 63 Jahren
ohne Abschläge in Rente gehen. Das sind vor allem Menschen, die
in körperlich harten Berufen oft bis zur Grenze ihrer gesundheitlichen
Möglichkeiten gearbeitet haben. Ihnen wird nun die Möglichkeit
eingeräumt, früher in den Ruhestand zu gehen.

Voraussetzung sind 45 Beitragsjahre, wofür nun neben
Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung auch Zeiten von
Lohnersatzleistungen angerechnet werden. Das sind zum
Beispiel Arbeitslosengeld I, Schlechtwettergeld oder
Kurzarbeitergeld. Zeiten, in denen Leistungen aus der
Grundsicherung gezahlt wurde, können nicht angerechnet
werden.

Diese Regelung soll für eine Übergangszeit bis zum Jahr
2029 gelten. In dieser Zeit wird die Altersgrenze
schrittweise auf 65 Jahre angehoben.

Erwerbsminderungsrente wird angehoben

Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr arbeiten können, wird die Erwerbsminderungsrente
neu berechnet. Ab dem 1. Juli 2014 werden Neurentner mit
Erwerbsminderung so gestellt, als ob sie zwei Jahre länger
als bisher weitergearbeitet hätten (Zurechnungszeit). Das
bringt eine durchschnittliche Erhöhung um rund 40 Euro monatlich.

Außerdem wird mit einer "Günstigerprüfung" verhindert, dass
sich die letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderung negativ
auf die Rentenhöhe auswirken. Einkommenseinbußen zum
Beispiel durch Teilzeit oder Krankheit schaden den Menschen
dann nicht nochmals bei der Rente.

Höheres Budget für Reha-Leistungen

Die Gruppe der 45-Jährigen und Älteren, bei denen
Reha-Maßnahmen notwendig werden, erhöht sich ständig.
Rückwirkend zum 1. Januar 2014 wird deshalb das Budget
für Rehabilitation um 100 Millionen Euro für das laufende Jahr,
in den Folgejahren um 200 Millionen erhöht.

Rentenpaket wird zügig umgesetzt

Nachdem das Kabinett den Gesetzentwurf beschlossen hat,
wird er nun dem Bundestag zugeleitet.

Dieser soll das Gesetz im Mai beschließen. Am 1. Juli 2014
soll das Rentenpaket in Kraft treten.

Verbesserungen nicht geschenkt, sondern verdient Das
Rentenpaket umfasst Maßnahmen, denen eines gemeinsam
ist: Niemandem wird etwas "geschenkt".

Alle, die von den Verbesserungen betroffen sind, haben es
verdient.

Finanziert werden die Beschlüsse in dieser Legislaturperiode
aus der Rentenkasse. Die gesetzliche Rentenversicherung ist
gut aufgestellt. Die Beitragssätze sind so niedrig wie seit Mitte
der 90er Jahre nicht mehr.

Auf lange Sicht darf die junge Generation nicht überfordert
werden. Ab 2019 bis 2022 beteiligt sich der Bund mit
zusätzlichen Mitteln, die jährlich um 400 Millionen Euro auf
rund 2 Milliarden Euro jährlich steigen.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

 

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